wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.01.2009
4 K 4605/08, 4 K 4615/08 -

Verbraucher dürfen über das Internet über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht informiert werden

Verbraucherinformationsgesetz gibt jedem einen Anspruch auf Information über Verstöße

Internetinformationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht sind zulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Eilanträge eines Weinbauern und eines Weinhändlers (Antragsteller) gegen die auf das Verbraucherinformationsgesetz gestützte beabsichtigte Internetmitteilung des Landratsamtes, dass beide gegen das Weingesetz verstoßen haben, im Wesentlichen zurückgewiesen. Nur soweit auch die Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern im Internet veröffentlich werden sollten, gab das Gericht dem Eilantrag statt.

Das Landratsamt hatte unter Anordnung des Sofortvollzugs am 03.12.2008 verfügt, dass Informationen in Form einer Internetmitteilung auf seiner Homepage veröffentlicht werden sollten, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer und ein Weinhändler zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verantwortlichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheitsstrafen auf Bewährung festgesetzt worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und amtlicher Prüfnummer zu identifizieren. Weiter sollten sowohl der betroffene Weinbauer als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Weinbauern veröffentlicht werden.

Richter: Information aufgrund des Verbraucherinformationsgesetzes möglich

Die 4. Kammer hat den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz überwiegend abgelehnt. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht. Ein solcher Verstoß liege hier vor, denn der Weinbauer sowie der Weinhändler seien im Mai bzw. Juni zu Freiheitsstrafen von sechs und acht Monaten auf Bewährung wegen Verstoßes gegen das Weingesetz verurteilt worden. Hieraus ergebe sich die Berechtigung des Landratsamts, von den genannten Ausnahmen abgesehen, die beabsichtigte Erklärung über das Internet zugänglich zu machen. Dies gelte entgegen der Auffassung der Antragsteller im Interesse der Verbraucher auch dann, wenn keine Gesundheitsgefahren drohten. Denn das Verbraucherinformationsgesetz wolle gemäß dem Leitbild des mündigen Verbrauchers das gesteigerte Interesse an umfassenden Informationen fördern und Verbraucher als Marktteilnehmer besser befähigen, Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen. Weiter könne das (erst) am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbraucherinformationsgesetz hier angewendet werden, auch wenn die beanstandeten Weine bereits lange vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden seien. Denn die Antragsteller seien erst im Mai bzw. Juni zu den Freiheitsstrafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass die Antragsteller sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. Auch überwiege das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gegenüber den geltend gemachten Geschäftsinteressen der Antragsteller. Dem Verbraucher müsse nicht nur in zumutbarer Weise ermöglicht werden, festzustellen, ob er das Produkt noch konsumieren wolle, sondern die Bekanntgabe des Namens der betroffenen Betriebe solle ihm auch die Freiheit künftiger Kaufentscheidungen gewährleisten. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit hätten die Antragsteller auch nicht damit rechnen können, dass ihre Betriebe von möglichen Absatzeinbußen verschont blieben; es habe sich nicht um einen vereinzelten oder unerheblichen Verstoß gehandelt. Bezüglich der beabsichtigten Veröffentlichung der Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern sei jedoch ein überwiegendes Verbraucherinteresse nicht zu erkennen, da für diesen ansonsten ein gesteigertes Risiko bestehe, dass er mit seinen Betrieb oder sein Privatleben beeinträchtigenden Anrufen und Telefaxen belästigt werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.01.2009

Aktuelle Urteile aus dem Lebensmittelrecht | Verbraucherrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7351 Dokument-Nr. 7351

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss7351

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?