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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.09.2014
4 K 4258/14 -

Eilantrag gegen Löschung der E-Mails von Stefan Mappus erfolglos

Datenschutz genießt Vorrang vor Informations­anspruch

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines ehemaligen Richters (Antragsteller) gegen das Land Baden-Württemberg, vorläufig die Löschung der im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus zu unterlassen, abgelehnt.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist ehemaliger Richter und Kläger eines Verfahrens (Az. 4 K 2005/13), in dem er u.a. einen Anspruch auf Zugang zu den im Staatsministerium gespeicherten Sicherungskopien der E-Mail-Account-Daten von Stefan Mappus nach dem Landesumweltinformationsgesetz geltend macht. Da deren Löschung in Vollzug des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 für Montag, 29. September 2014, vorgesehen ist bzw. war, begehrte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung zur Sicherung des geltend gemachten Klageanspruchs.

Antragsteller konnte keinen Anspruch nach dem (Landes)Umweltinformationsgesetz glaubhaft machen

Nach Auffassung des Verwaltungsgericht Stuttgart hat der Antragsteller keinen zu sichernden Anspruch nach dem (Landes)Umweltinformationsgesetz glaubhaft gemacht. Der Anspruch richte sich nur auf solche Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfüge, also bei ihr vorhanden seien oder für sie bereitgehalten würden. Um solche Informationen handele es sich nicht, denn Stefan Mappus habe einen Anspruch auf Löschung der E-Mails, wie in dem - rechtskräftigen - Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Juli 2014 festgestellt worden sei. Das Staatsministerium verfüge daher nicht über die fraglichen Informationen, da diese von Rechts wegen gelöscht werden müssten. Der Datenschutz genieße damit - auch wegen seiner Verankerung im Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Vorrang vor dem Informationsanspruch.

Rechtliche Grundlage für Rückgabemöglichkeit der Dokumente nicht gegeben

Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung des vom Staatsministerium vertretenen Landes begehre, die betreffenden Dateien nur unter der Bedingung an das Landesarchiv zu übergeben oder zu übermitteln, dass diese jederzeit auf Anforderung des Landes oder eines Gerichts im Original oder als Kopie zurückzugeben seien, sei dieser Antrag bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis, denn der Antragsteller mache insoweit keine Verletzung eigener Rechte geltend. Die Verpflichtung, die fraglichen Daten dem Landesarchiv anzubieten, wozu das Land Baden-Württemberg mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg rechtskräftig verpflichtet worden sei, betreffe nur das Innenverhältnis der beiden Behörden. Rechte Dritter seien dadurch nicht berührt. Für eine Rückgabemöglichkeit gebe es keine rechtliche Grundlage. Das Staatsministerium gebe die Daten endgültig aus der Hand. Im Übrigen handele es sich bei den dem Landesarchiv anzubietenden Daten, wie oben ausgeführt, um keine vorhandenen Daten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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