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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 11.06.2019
- 2 K 6575/16 -
Landratsamt muss Maßnahmen zur Unterbindung von Lärm aus Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge ergreifen
Grundstück der Unterkunft nur für Nutzung eines Zweifamilienwohnhauses genehmigt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat das Landratsamt Esslingen als Vertreter des Landes Baden-Württemberg dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Lärmbelästigungen in Form von lauter Musik, übermäßig lauten Unterhaltungen und Geschrei zur Nachtzeit (22:00 - 06.00 Uhr), welche durch die Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge verursacht werden, zu unterbinden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Herbst 2015 waren in einem Zweifamilienhaus, das vom Landkreis Esslingen zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurde, Asylbewerber untergebracht. Derzeit sind zehn Personen untergebracht; die höchste Belegungsrate betrug bisher 23 Personen. Küche, Essbereich bzw. Gemeinschaftsräume der Unterkunft befinden sich im Erd- und Obergeschoss jeweils auf der dem Grundstück der Kläger zugewandten Seite.
Kläger verweisen auf unzumutbare Lärmbelästigungen
Die Kläger machten geltend, dass von der
Land hält Geräuscheinwirkungen für sozialadäquat und zumutbar
Das beklagte Land trug demgegenüber vor, dass die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches nicht vorlägen. Die Geräuscheinwirkungen bewegten sich vorliegend durchaus im Bereich des Ortsüblichen und seien sozialadäquat sowie zumutbar. Auch habe das beklagte Land alles Zumutbare unternommen, um eine Entspannung der nachbarlichen Verhältnisse herbeizuführen.
Land muss sich von den Bewohnern der Flüchtlingsunterkunft ausgehende Störungen zurechnen lassen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart führte in seiner Entscheidung aus, dass das Landratsamt Esslingen zum Ergreifen geeigneter lärmmindernder Maßnahmen verpflichtet sei, weil es sich die von den Bewohnern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.03.2017
[Aktenzeichen: VG 13 L 102.17]) - Kein Nachbarschutz gegen Wohnungen für Asylbewerber in reinem Wohngebiet
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2015
[Aktenzeichen: 3 B 1518/15])
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Dokument-Nr. 27502
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