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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.03.2022
14 K 5778/21 -

Fristlose Entlassung einer Soldatin wegen Veröffentlichung eines Links zu Webseiten der Reichsbürger-/Selbst­verwaltungs­bewegung in sozialem Netzwerk

Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung

Die Veröffentlichung eines Links in einem sozialen Netzwerk zu Webseiten der Reichsbürger-bzw. Selbst­verwaltungs­bewegung durch eine Soldatin stellt eine ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr und der militärischen Ordnung dar und rechtfertigt die fristlose Entlassung der Soldatin. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2021 wurde eine Soldatin auf Zeit innerhalb der ersten vier Dienstjahre mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen, da sie auf ihrem Facebook-Account Links zu Webseiten der Reichsbürger- bzw. Selbstverwaltungsbewegung postete. Die Soldatin hatte auf Facebook mehr als 500 Freunde. Zudem waren für jedermann Fotos mit ihr in Uniform zu sehen. Die Soldatin erhob gegen die Entlassungsverfügung Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies den Eilantrag zurück. Die fristlose Entlassung sei gemäß § 55 Abs. 5 SG rechtmäßig, da die Soldatin ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe. Sie habe insbesondere ihre Pflichten zum Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung gemäß § 8 SG und ihre Wohlverhaltenspflicht gemäß § 17 Abs. 2 SG verletzt. Durch das Teilen des Posts habe sie sich nach außen erkennbar in die Nähe einer verfassungsfeindlichen Organisation begeben und damit den Anschein erweckt, diese zumindest zu tolerieren.

Ernsthafte Gefährdung des Ansehens der Bundeswehr

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stelle die Wahrnehmung einer Bundeswehrsoldatin in der Öffentlichkeit als Befürworterin einer verfassungsfeindlichen Gruppierung aus der Reichsbürger- bzw. Selbstverwaltungsbewegung eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dar.

Ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung

Hinzu komme nach Ansicht des Verwaltungsgerichts eine ernsthafte Gefährdung der militärischen Ordnung. Es bestehe die Gefahr, dass in der Bundeswehr der Eindruck entstehen könnte, eine nicht hinreichende Distanzierung von verfassungsfeindlichen Inhalten würde ohne die erforderlichen Konsequenzen bleiben und vom Dienstherren geduldet. Es bestehe die Gefahr der Nachahmung, was zu unabsehbaren Auswirkungen auf die allgemeine Disziplin führen könnte. Dies würde letztlich zu einer Schwächung der Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Streitkräfte führen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 31719 Dokument-Nr. 31719

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