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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.10.2012
12 K 713/12, 12 K 793/12 und 12 K 2217/12 -

Keine Anerkennung eines kaufmännischen Berufskollegs als staatlich anerkannte Privatschule

Auf Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe verstößt nicht gegen verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klagen zweier Träger privater beruflicher Schulen gegen das Land Baden-Württemberg auf staatliche Anerkennung ihrer Privatschulen in Stuttgart, Aalen und Böblingen abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollten die Schulträger mit ihren Klagen erreichen, dass ihrem Kaufmännischen Berufskolleg die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule verliehen wird. Denn erst mit dieser Verleihung erhalten die Privatschulen die Befugnis, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen.

Schule beschäftigt nicht ausreichend Lehrkräfte mit erforderlicher Laufbahnprüfung für Lehramt an beruflichen Schulen

Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte die staatliche Anerkennung mit der Begründung abgelehnt, dass nach der vorgelegten Lehrerliste nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden, d.h. keine Laufbahnprüfung für ein Lehramt an beruflichen Schulen oder eine pädagogische Schulung abgelegt hätten.

Kläger sehen in 2/3-Vorgabe Verstoß gegen verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit

Die Kläger sind dagegen der Auffassung, dass diese auf der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit verstoße. Ihnen sei es faktisch unmöglich, im geforderten 2/3-Umfang Lehrer mit 2. Staatsexamen auf dem leergefegten Berufsschullehrermarkt zu gewinnen.

VG: 2/3-Vorgabe für Privatschule verfassungskonform

Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Privatschule für ihre Schulen, da an diesen Schulen nach den vorgelegten Lehrerlisten nicht mindestens 2/3 der eingesetzten Lehrkräfte die Anstellungsfähigkeit für das entsprechende Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen würden. Diese auf der Vollzugsverordnung zum Privatschulgesetz gestützte 2/3-Vorgabe sei verfassungskonform und gültig und verstoße auch nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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