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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.09.2009
11 K 3612/09 -

VG Stuttgart: Minderjährige Türkin kann trotz Fortbestehens türkischer Staatsangehörigkeit eingebürgert werden

Entlassung aus türkischer Staatsangehörigkeit an unzumutbare Bedingungen geknüpft

Mach die Türkei eine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig, kann eine 14-jährige Türkin trotz Fortbestehens ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in Deutschland eingebürgert werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall ist die 1995 im Bundesgebiet geborene Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern sind türkische Staatsangehörige. Ihren im April 2008 gestellten Antrag auf Einbürgerung lehnte das Landratsamt im August 2008 ab. Ihr dagegen erhobener Widerspruch blieb erfolglos, worauf sie Klage zum Verwaltungsgericht erhob.

Mehrjährige Wartezeit zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zumutbar

Das Verwaltungsgericht hat das Land Baden-Württemberg verpflichtet, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbürgerung, auch wenn dabei ihre Mehrstaatigkeit hingenommen werde. Denn es sei ihr nicht möglich, in zumutbarer Weise aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband führe nach türkischem Recht nicht zum Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit. Die Klägerin könne diese aber auch nicht aufgeben. Denn nach türkischem Recht könne nur ein geschäftsfähiger türkischer Staatsangehöriger, der also sein 18. Lebensjahr vollendet habe, die Genehmigung zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsangehörigkeit erhalten. Dies würde für die 14 Jahre alte Klägerin aber bedeuten, dass sie noch Jahre warten müsse, bis sie deutsche Staatsangehörige werden können. Das sei der Klägerin aber nicht zumutbar.

Voraussetzungen für Einbürgerung erfüllt

Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine Einbürgerung der Klägerin gegeben. Sie habe hier seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt und besitze die erforderliche Aufenthaltserlaubnis. Ihre Eltern bestritten ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen; sie verfügten über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Schließlich habe sie auch die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, wie ihr erfolgreicher Besuch der Realschule belege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2010
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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Dokument-Nr.: 9227 Dokument-Nr. 9227

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