Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Stade, Beschluss vom 27.08.2024
- 10 B 1407/24 -
Als eine konkrete Versammlungsform dürfen sich Aktivisten für eine Versammlung von einer Autobahnbrücke abseilen bei gleichzeitiger Sperrung der Autobahn für eine Stunde
Versammlung lediglich auf der Brücke böte nicht den angestrebten Beachtungserfolg
Das Verwaltungsgericht Stade hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Sofortvollzug versehenen versammlungsrechtlichen Nebenbestimmungen im Bescheid vom 26. August 2024 teilweise mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, zu veranlassen, dass die Bundesautobahn A 27 am 28. August 2024 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zwischen den Anschlussstellen "Bremer Kreuz" und "Achim Nord" in beiden Fahrtrichtungen für den Verkehr gesperrt wird. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin beabsichtigte als Anmelderin einer
Konkrete Versammlungsform
Diese konkrete Versammlungsform hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2024 über Nebenbestimmungen unter Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren untersagt und stattdessen eine Demonstration ausschließlich auf dem Brückenwerk zugelassen.
Autobahn als Versammlungsort für eine effektive Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit
Die Kammer hat entschieden, dass eine Überlagerung der rechtlichen Nichtöffnung von Autobahnen als nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Fernstraßen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht komme, in denen die Wahl einer
Jedoch würden die entgegenstehenden Gründe unter Fortsetzung des Autobahnverkehrs auf der Bundesautobahn unter dem Brückenwerk gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Nach den überzeugenden Darlegungen der
Grundsatz der praktischen Konkordanz
Jedoch gebiete es der Grundsatz der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Kundgebung gefährdeten öffentlichen Sicherheit, die
Verkehrsbehinderungen über einen kurzen Zeitraum von einer Stunde würden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auch unter Berücksichtigung einer erforderlichen teilweisen Sperrung des Bremer Kreuzes - nicht in unzumutbaren Maße beeinträchtigen. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass größere Unfälle durch die sperrungsbedingten Stauungen entstünden.
Gericht: Warnungen und Sperrungen sollten möglich sein
Rechtzeitige Hinweise, Warnungen und Geschwindigkeitsreduzierungen bis zur Sperrung dürften zu veranlassen sein. Dass eine entsprechende Sperrung in der Kürze der Zeit nicht durchführbar sei, sei nicht substantiiert vorgetragen worden.
Beschwerde eingelegt
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade hat die Stadt Achim Beschwerde eingelegt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Stadt Achim die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade geändert.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 34317
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss34317
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.