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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 08.03.2007
6 A 129/06 -

VG Schleswig erklärt Bürgermeisterwahl für ungültig

Unregelmäßigkeiten bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen

Das Verwaltungsgericht Schleswig die Bürgermeisterwahl in Barmstedt vom 26.03.2006 für ungültig erklärt. Der Urnengang muss deshalb wiederholt werden.

In der Stichwahl vom 26.03.2006 hatte der damalige und jetzige Amtsinhaber, Bürgermeister Hammermann, seinen Herausforderer Gerken mit einem Vorsprung von nur 95 Stimmen geschlagen. Im ersten Wahlgang am 12.03.2006 hatte hingegen Gerken noch einen knappen Stimmenvorsprung für sich verbuchen können.

Ein Bürger aus Barmstedt hatte mit einem erfolglosen Einspruch bei der Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg Unregelmäßigkeiten geltend gemacht und dabei insbesondere auf das Verfahren bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen bei der Stichwahl hingewiesen. So sind Briefwahlunterlagen an Bevollmächtigte von Wählern ausgegeben worden, ohne dass ein konkreter Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines für Briefwahlunterlagen vorgelegen hatte. Überdies hat es Unstimmigkeiten bei der Information des unterlegenen Bewerbers über die Möglichkeit eines solchen Vorgehens gegeben.

Darüber hinaus war vor dem Verwaltungsgericht streitig, ob Sonderwahlbezirke oder bewegliche Wahlvorstände für die Stimmabgabe in den drei Seniorenheimen der Stadt Barmstedt hätten eingerichtet werden müssen.

Die Kommunalaufsicht des Kreises Pinneberg hat vor Gericht Fehler eingeräumt, jedoch die Auffassung vertreten, dass diese Fehler „tendenzlos“ gewesen seien, also keine konkreten Auswirkungen auf das Ergebnis der Stichwahl erkennbar seien.

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schleswig hat nach ausführlicher mündlicher Verhandlung die Stichwahl vom 26.03.2006 für ungültig erklärt.

Zur Begründung führte der Kammervorsitzende bei der Verkündung des Urteils mündlich aus, dass die Stichwahl vom 26.03.2006 angesichts der Vorgehensweise bei der Ausgabe der Briefwahlunterlagen für ungültig zu erklären war. In 122 Fällen (abzüglich einer nicht bekannten Anzahl mündlich gestellter Anträge) seien Briefwahlunterlagen ausgegeben worden, ohne dass der dafür erforderliche konkrete Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines für die Briefwahl mit Begründung vorgelegen habe. Dies sei rechtswidrig. Bei einem Stimmenvorsprung von nur 95 Stimmen für den gewählten Bewerber sei nicht auszuschließen, dass diese Vorgehensweise auf das Wahlergebnis entscheidenden Einfluss gehabt haben könnte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 08.03.2007

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Dokument-Nr.: 3918 Dokument-Nr. 3918

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