wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 28. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 18.03.2009
14 A 167/07 -

Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung

Zum Namensrecht bei sog. "Scheidungshalbwaisen"

Wenn nach einer Ehescheidung die Mutter wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann es möglich sein, dass auch ihr Kind ihren Geburtsnamen annimmt, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies zeigt ein Fall, den das Verwaltungsgericht Schleswig zu entscheiden hatte.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Hansestadt Lübeck einem Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung entsprochen. Die Mutter, die nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen hatte, wollte auch den Namen des Kindes auf ihren Geburtsnamen geändert wissen.

Iranischer Vater wehrte sich gegen Namensänderung seines Sohnes

Hiergegen klagte der iranische Vater, erschien aber nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen vor. Für die Fälle der sogenannten "Scheidungshalbwaisen" gelte, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein müsse, sie sei also nur möglich, wenn das Kindeswohl sie gebiete und andere dagegen sprechende Interessen nicht überwiegen. Ansonsten gelte der Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes.

Kind sollen Unannehmlichkeiten erspart werden

Es reiche nicht aus, wenn die Namensänderung nur dazu dienen solle, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil zusammenhängen.

Namensverschiedenheit der Eltern

Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei in das Leben treten. So müssten sie mit der Scheidung und Namensverschiedenheit der Eltern zu leben lernen. Hier hatte der Sohn im Termin glaubhaft erklärt, er könne sich mit dem Namen des Vaters nicht identifizieren, er habe seinen Vater seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Der Vater kümmere sich überhaupt nicht um ihn. Es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens und er habe mit Voreingenommenheiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft zu kämpfen. Zudem sei er der einzige in seiner Familie mit einem anderen Nachnamen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.03.2009
Quelle: ra-online (pt)

Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Namensrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7609 Dokument-Nr. 7609

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7609

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung