wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Mittwoch, 24. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 22.08.2006
12 B 41/06 -

Private Sportwetten in Schleswig-Holstein vorerst weiter zulässig

Dienstleistungs- und Berufsfreiheit steht vor staatlichem Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettmonopols

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren die sofortige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter gestoppt.

In Schleswig-Holstein– wie in anderen Bundesländern auch – haben mehrere Städte und Gemeinden Untersagungsverfügungen an private Sportwettenvermittler erlassen, die entweder an konzessionierte Wettanbieter im EU-Ausland oder an inländische Wettveranstalter mit einer noch aus DDR-Zeiten stammenden Erlaubnis gegen Provision Wetten vermitteln. Hiergegen haben sich die Vermittler juristisch zur Wehr gesetzt. Die Behörden berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006, nach der das staatliche Wettmonopol zwar verfassungswidrig ist, Verbotsverfügungen gegen private Sportwetten unter bestimmten, bereits jetzt umzusetzenden Maßnahmen der staatlichen Lotto- und Totogesellschaften zur Begrenzung der Spielsucht jedoch weiterhin ausgesprochen werden können.

Das Verwaltungsgericht sieht die durch die Behörde begonnenen Maßnahmen zur Begrenzung der Spielsucht als unzureichend, um den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht zu werden. Auch verstößt das staatliche Wettmonopol in Deutschland wohl gegen Europarecht, und das Europarecht sieht keine Übergangsfristen vor wie sie das Bundesverfassungsgericht den deutschen Behörden eingeräumt hat. Wegen der vielen offenen Fragen hat das Gericht eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese geht zu Gunsten des privaten Wettvermittlers aus, da er sich auf die europarechtlich und verfassungsrechtlich geschützte Dienstleistungs- und Berufsfreiheit berufen kann. Dahinter hat das staatliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Wettmonopols zurückzustehen.

Das Gericht hat damit das erste Eilverfahren entschieden; mit einer Entscheidung in den weiteren 11 Verfahren ist in Kürze zu rechnen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 23.08.2006

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2883 Dokument-Nr. 2883

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2883

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?