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Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 01.03.2017
- 11 A 302/15 -
Alzheimer-Patient kann Anspruch auf Beihilfen für Unterbringung in alternativer Wohn-Pflege-Gemeinschaft haben
Unterbringungskosten können unter Umständen von Beihilfeverpflichtung der Versicherung gedeckt sein
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass die Unterbringung eines Alzheimer-Patienten in einer zum Pflegeheim alternativen Wohn-Pflege-Gemeinschaft unter Umständen von der Beihilfeverpflichtung der Versicherung gedeckt sein kann.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein an Morbus Alzheimer erkrankter Patient gegen seinen Arbeitgeber - einen öffentlich-rechtlichen Träger - auf Zahlung von Beihilfen für den Aufenthalt in einer Demenzwohngruppe.
Sachverhalt
Der Patient war leitender Angestellter und musste zunächst krankheitsbedingt mit Verdacht auf Burnout von der Arbeit freigestellt werden. Einige Jahre später wurde festgestellt, dass er an Alzheimer leidet, woraufhin er vorzeitig mit Pflegestufe I pensioniert wurde. Statt in ein stationäres
Patient wäre bei Versagung der Versicherungsleistung mit kaum zu bewältigenden finanziellen Kosten belastet
Das Verwaltungsgericht Schleswig verneinte ebenfalls einen direkt aus dem Gesetz folgenden Anspruch auf Beihilfe, da hiervon nur die stationäre Versorgung einer
Die Versagung der Übernahme der Kosten für die Wohn-Pflege-Gemeinschaft durch die Versicherung wird mit diesem Urteil aufgehoben. Sie muss unter Berücksichtigung der Argumentation des Gerichts, wie etwa der Aussage des Arztes, neu über die Übernahme der Kosten entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- BFH: Selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.04.2011
[Aktenzeichen: VI R 8/10]) - Hilfe zum Lebensunterhalt – Getrenntleben vom Ehepartner wird nicht allein durch Heimaufenthalt eines Ehegatten begründet
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.11.2011
[Aktenzeichen: L 7 SO 194/09])
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Dokument-Nr. 24333
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