Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 21.08.2019
- VG 2 K 2857/19 -
Anordnung von Zwangsurlaub für Beamte an Behördenschließtagen unzulässig
Beamten kann Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat entschieden, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 führte die Hausleitung des MIK eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an "Brückentagen" durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen solche Behördenschließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrates, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner am 4. September 2018 erhobenen Klage.
Erholungsurlaubsanordnung für ordnungsgemäßen Dienstbetrieb nicht erforderlich
Das Verwaltungsgericht Potsdam verurteilte das beklagte Land Brandenburg dazu, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben. Der Dienstherr sei im Rahmen seines - hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden - allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten nach Auffassung des Gerichts
Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz):
§ 44 Erholungsurlaub
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz):
§ 77 Dienstbefreiung, Erholungs-, Wahlvorbereitungs- und Mandatsurlaub
[...]
(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
Verordnung über Erholungsurlaub und Dienstbefreiung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter im Land Brandenburg (Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung):
§ 13 Antrag und Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung
(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der
(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online (pm/kg)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 27881
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil27881
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.