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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 25.09.2020
- 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 357/18 -
Verwaltungsgericht beendet Streit um Schichtzulage von Polizeibeamten
Voraussetzung für die Zahlung einer Schichtzulage ist der Einsatz nach Schichtplan (Dienstplan)
Das VG Osnabrück hat im Streit um Schichtzulagen von Polizeibeamten entschieden, dass die Einstellung der Zulagenzahlung zu Recht erfolgt ist.
Mit Ihren Klagen haben sich vier Polizeibeamte gegen die Ankündigung der
VG: Kein Anspruch auf die Gewährung der Zulagenzahlung nach Erschwerniszulagenverordnung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einstellung der Zulagenzahlung jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 01.01.2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet. Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.
Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen Rückforderungsbescheid erfolgreich
Die Klagen zweier anderer
Berufung zugelassen
Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29243
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