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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 05.06.2012
- 7 B 3428/12 -
Kein Anspruch auf barrierefreie Duscheinrichtung in einer Obdachlosenunterkunft
Ordnungsbehörde muss lediglich für obdachmäßige Unterbringung sorgen, nicht für wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung
Eine städtische Obdachlosenunterkunft ist nicht verpflichtet, eine barrierefreie Nutzbarkeit der Duscheinrichtung herzustellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.
Der etwa 85-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls bewohnt seit ca. 18 Jahren eine
Ausstattungsniveau der Notunterkunft muss lediglich Grundanforderung der Menschenwürde im Sinne des Grundgesetzes genügen
Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Wesen der Notunterkunft im Obdachlosenrecht lediglich ein der Grundanforderung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online
- Hartz IV-Empfänger brauchen nicht in Obdachlosenunterkunft zu wohnen
(Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.11.2009
[Aktenzeichen: L 19 B 297/09 AS ER]) - Ein Obdachloser muss dort untergebracht werden, wo er sich gegenwärtig aufhält
(Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05.02.2003
[Aktenzeichen: 11 TG 3397/02])
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Dokument-Nr. 13607
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