wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 27.02.2009
7 A 35/09 -

Stadt muss Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer erheben

Auf den Halter darf nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist

Wenn der Name und die Anschrift des Fahrers bekannt sind, muss die Behörde die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Oldenburg entschieden und der Klage der Halterin eines Pkw gegen einen Bescheid der Stadt Oldenburg über die Heranziehung zu Abschleppkosten stattgegeben.

Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 2007 von ihrem Ehemann zu einer Frauenarztpraxis in der Oldenburger Innenstadt gefahren werden musste, weil bei ihr während der Schwangerschaft Komplikationen aufgetreten waren. Da kein anderer Parkplatz in Nähe der Arztpraxis frei war, stellte der Ehemann den Pkw auf einem Behindertenparkplatz ab und begleitete seine Frau in die Praxis. Zuvor hatte er am Parkscheinautomaten einen Parkschein für eine Stunde gezogen. Nach ca. einer Stunde bemerkten zwei Mitarbeiterinnen der Stadt Oldenburg den vorschriftswidrig auf dem Behindertenparkplatz abgestellten Pkw und riefen ein Abschleppfahrzeug. Noch bevor es zum Abschleppen kam, erschien der Ehemann der Klägerin, erläuterte den Sachverhalt und fuhr das Fahrzeug weg. Die Stadt Oldenburg erließ gegen die Klägerin einen Bescheid, mit dem sie 69,63 EUR Gebühren und Auslagen für die Leerfahrt des Abschleppwagens verlangte.

Richter: Ehemann parkte verbotswidrig

Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hob den Kostenfestsetzungsbescheid der Stadt Oldenburg auf. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Abschleppkosten jedenfalls nicht von der Klägerin, sondern allenfalls von deren Ehemann hätten erhoben werden dürfen. Der Stadt sei bekannt gewesen, dass nicht die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs, sondern deren Ehemann das Fahrzeug verbotswidrig geparkt habe.

Richter: Behörde muss Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer verlangen, wenn dessen Name und Anschrift bekannt sind

Wenn aber feststehe, dass nicht der Halter, sondern ein anderer ein Fahrzeug verbotswidrig geparkt habe, und wenn der Name und die Anschrift dieses anderen der Behörde bekannt sind, hat die Behörde die Abschleppkosten vorrangig vom Fahrer zu verlangen. Auf den Halter darf in solchen Fällen nur zurückgegriffen werden, wenn die Inanspruchnahme des Fahrers aussichtslos ist (z.B. weil er insolvent ist). Dass die Stadt Oldenburg nach eigenen Angaben Abschleppkosten immer vom Fahrzeughalter verlangt, ist deshalb nach Auffassung des Gerichts mit diesen rechtlichen Anforderungen nicht vereinbar. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 06.03.2009

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abschleppen | Abschleppkosten | Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Behindertenparkplatz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 7555 Dokument-Nr. 7555

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil7555

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung