mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entgegengetreten. - bei kostenlose-urteile.de">mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entgegengetreten. - bei kostenlose-urteile.de">
 
wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 14. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 04.11.2010
12 B 2474/10 -

VG Oldenburg: Glücksspiel­monopol rechtlich nicht zu beanstanden

Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr muss vom Gesetzgeber entschieden werden

In der Presse war berichtet worden, dass nach mehreren Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010 das deutsche Sportwettenmonopol gekippt sei. Das Verwaltungsgericht Oldenburg ist dem in einer Entscheidung entgegengetreten.

Im hiesigen Fall hat ein Sportwettenbetreiber geklagt, der Sportwetten eines ausländischen Wettanbieters anbot. Das Nds. Innenministerium hatte die Vermittlung der Sportwetten untersagt. Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes beantragte der Betreiber eine Entscheidung des Gerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, um die Sportwettenannahmestätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können.

Massive Werbung widerspreche Grund der Monopolisierung

Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben habe. Er habe vielmehr festgestellt, dass Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen eine Beschränkung der Spieltätigkeit in den Mitgliedstaaten rechtfertige. Das in Deutschland eingeführte Monopol sei dann nicht gerechtfertigt, wenn gleichzeitig zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert werde. Eine solche massive Werbung zur Förderung des Spieltriebs mit dem Zweck, die Einnahmen aus dem Spielbetrieb zu erhöhen, widerspreche dem Grund der Monopolisierung, die Spielsucht zu bekämpfen. Verschiedene Verwaltungsgerichte aus anderen Bundesländern hatten diesen Widerspruch angenommen und dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Der Europäische Gerichtshof hatte seinen Entscheidungen diese Vorgaben der Verwaltungsgerichte aus den Jahren 2007/ Anfang 2008 zugrunde zu legen. Die Entscheidungen, dass das Monopol im Sportwettenbereich nicht gerechtfertigt sei, stützen sich damit auf die Vorgaben der Verwaltungsgerichte.

Verharmlosende Werbung unzulässig

Das Verwaltungsgericht Oldenburg stellte jetzt fest, dass diese Vorgaben zum einen überholt seien und zum anderen für Niedersachsen nicht zuträfen. Verharmlosende Werbung und Imagewerbung sei ausdrücklich als unzulässig qualifiziert worden. Allein aus der Tatsache, dass es im Bereich der Spielhallen zu einem Anstieg der Spieltätigkeit gekommen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass das gestiegene Suchtpotential in diesem Bereich gewollt sei. Jedenfalls könne aus einem Anstieg der Spieltätigkeit im Bereich des gewerblichen Automatenspiels nicht ausgeschlossen werden, dass das Sportwettenmonopol aufgehoben werden müsse. Möglicherweise müsse es im Bereich des gewerblichen Automatenspiels weitere Beschränkungen geben. Ob und welche Maßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Suchtgefahr erforderlich seien, müsse der Gesetzgeber entscheiden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Glücksspielrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Glücksspiel | Monopolstellung | Sportwetten | Suchtgefahr

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 10521 Dokument-Nr. 10521

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss10521

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH