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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.04.2008
6 K 533/07.NW -

Gewerbetreibender wendet sich erfolglos gegen neues Halteverbot auf der gegenüberliegenden Straßenseite

Freie Fahrt für Toilettenwägen

Gegenüber der Grundstücksausfahrt eines Gewerbebetriebs zur Vermietung von Toilettenwägen und eines Kinderkarussells in der Ortsdurchfahrt von Queichhambach, einem Ortsteil von Annweiler a.Tr., dürfen keine Kraftfahrzeuge mehr geparkt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden und damit die Anordnung eines eingeschränkten Halteverbots durch die Verbandsgemeinde Annweiler bestätigt.

Gegen das Halteverbot, das in den Monaten April bis Dezember jeweils von 6.00 bis 22.00 Uhr gilt, wandte sich der Betreiber des gegenüberliegenden Ferienhauses und einer Kulturscheune mit der Klage beim Verwaltungsgericht. Vor seinem Anwesen fallen durch das eingeschränkte Halteverbot zwei Parkplätze für seine Gäste weg. Nach seiner Ansicht ist die Verkehrsregelung nicht erforderlich und widerspricht dem Interesse der Anwohner an einer wirksamen Verkehrsberuhigung in der Ortsdurchfahrtsstraße. Der Gewerbebetrieb müsse die Grundstücksausfahrt verlegen oder verbreitern, bevor zu seinen Gunsten ein Halteverbot im öffentlichen Straßenraum eingerichtet werde.

Das Verwaltungsgericht hat sich bei einer Ortsbesichtigung mit Fahrprobe von den örtlichen Verkehrsverhältnissen ein Bild verschafft und die Klage daraufhin abgewiesen. Das eingeschränkte Halteverbot dient nach Auffassung der Richterinnen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Der Lastkraftwagen mit dem angehängten Toilettenwagen habe bei der Fahrprobe an den im Halteverbot geparkten Fahrzeugen nur mit geringem Abstand und deshalb nur sehr langsam vorbeifahren können. Dadurch sei es zu einem nicht unerheblichen Verkehrsrückstau auf der Ortsdurchfahrtsstraße gekommen. Wenn die Fahrzeuge nicht exakt am Straßenrand geparkt oder noch breitere Fahrzeuge dort abgestellt würden, verschärfe sich die Verkehrssituation. Trotz des eingeschränkten Halteverbots bleibe vor dem Anwesen des Klägers ein Parkraum für ein bis zwei Fahrzeuge erhalten. Für die Gäste des Ferienhauses und der Kulturscheune stünden in zumutbarer Entfernung 24 öffentliche Parkplätze zur Verfügung. Das Interesse an einer Verkehrsberuhigung der Ortsdurchfahrt werde durch die Halteverbotsstrecke von 20 Metern nur unerheblich beeinträchtigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 08/08 des VG Neustadt vom 30.04.2008

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Dokument-Nr.: 5993 Dokument-Nr. 5993

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