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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009
5 L 806/09.NW u.a. -

Annahmestellen für Sportwetten dürfen in Rheinland-Pfalz vorerst weiter betrieben werden

Richter haben Zweifel an der verfassungs- und europarechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses privater Sportwetten und ihrer Vermittlung

Die Vermittlung privater Sportwetten ist vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für Sportwetten betreiben. Die Beschwerden des Landes Rheinland-Pfalz wurden durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – unter bestimmten Auflagen – zurückgewiesen (siehe OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 09.07.2009 - 6 b 10323/09.OVG -).

Land wollte Tätigkeit der Annahmestellen sofort unterbinden

Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008 beantragte das Land Rheinland-Pfalz am 6. August 2009 beim Verwaltungsgericht in diesen Fällen die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügungen anzuordnen, um die Tätigkeit der Annahmestellen nunmehr sofort unterbinden zu können.

Richter: Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet bleiben

Die Eilanträge des Landes hatten keinen Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, die Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet bleiben. Die vom Gericht anzustellende Abwägung der Interessen des Landes und der die Annahmestellen Betreibenden falle zugunsten der von der Schließung Betroffenen aus. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Zwar verfüge das Land Rheinland-Pfalz mittlerweile über die Mehrheit der Geschäftsanteile der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH und auch die Zahl der staatlich kontrollierten Annahmebüros sei auf 1150 begrenzt worden. Nicht zu erkennen sei aber das hinter dieser Begrenzung stehende Konzept. Insbesondere könne nicht mit der Begründung, eine Kanalisierung der Wettsucht erfordere viele Annahmestellen, der vom Bundesverfassungsgericht im März 2006 beanstandete Zustand fast unverändert beibehalten werden (siehe BVerfG, Urteil v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01 -).

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt

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Dokument-Nr.: 8543 Dokument-Nr. 8543

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