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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 17.09.2009
- 5 L 806/09.NW u.a. -
Annahmestellen für Sportwetten dürfen in Rheinland-Pfalz vorerst weiter betrieben werden
Richter haben Zweifel an der verfassungs- und europarechtlichen Rechtfertigung des Ausschlusses privater Sportwetten und ihrer Vermittlung
Die Vermittlung privater Sportwetten ist vorläufig weiter erlaubt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße in mehreren vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
In den entschiedenen Fällen waren die Betroffenen mit sofortiger Wirkung aufgefordert worden, ihre Tätigkeit als Annahmestellen eines Sportwettenanbieters mit Sitz in Wien bzw. Malta einzustellen. Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte im Jahre 2007/2008 die aufschiebende Wirkung der von den Betreibern gegen diese Untersagungsverfügungen eingelegten Widersprüche angeordnet, d.h. sie durften weiterhin die Annahmestellen für
Land wollte Tätigkeit der Annahmestellen sofort unterbinden
Nach der Änderung des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Dezember 2008 beantragte das Land
Richter: Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet bleiben
Die Eilanträge des Landes hatten keinen Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, die Wettbüros dürften vorerst weiter geöffnet bleiben. Die vom Gericht anzustellende Abwägung der Interessen des Landes und der die Annahmestellen Betreibenden falle zugunsten der von der Schließung Betroffenen aus. Es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Ausschluss privater Sportwettveranstaltungen und ihrer Vermittlung auf der Grundlage des neuen Landesglücksspielgesetzes verfassungs- und europarechtlich gerechtfertigt sei. Zwar verfüge das Land
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Neustadt
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Dokument-Nr. 8543
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