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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 02.04.2009
5 L 295/09.NW und 5 L 297/09.NW -

Gericht bestätigt Ausreiseverbot für zwei Deutsche nach Frankreich während des NATO-Gipfels

Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland sind gefährdet

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat zwei Eilanträge gegen von der Polizei verhängte Ausreiseverbote nach Frankreich während des NATO-Gipfels abgelehnt.

Die beiden Antragsteller waren am 31. März 2009 in ihrem Wohnmobil am Grenzübergang Scheibenhardt von der Polizei kontrolliert worden. Hierbei erklärten sie, nach Straßburg fahren zu wollen, und zwar zum Camp der Protestbewegung gegen den am 4. April 2009 dort stattfindenden NATO-Gipfel. Daraufhin untersagte ihnen die Bundespolizeiinspektion Kaiserslautern die Ausreise nach Frankreich für die Zeit vom 31. März bis 6. April 2009.

Antragsteller suchen Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht

Hiergegen erhoben die Betroffenen Widerspruch und wandten sich zugleich - da eine solche Anordnung trotz Widerspruchs sofort zu befolgen ist - mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht.

Richter: Nach Passgesetz ist das Ausreiseverbot rechtmäßig

Das Gericht hat die Anträge abgelehnt: Nach dem Passgesetz könne einem Deutschen die Ausreise in das Ausland untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet seien. Das NATO-Gipfeltreffen werde in der Grenzregion Straßburg-Kehl mit erheblicher zumindest organisatorischer Beteiligung der Bundesrepublik, die selbst der NATO angehöre, veranstaltet. Die erheblichen Belange der Bundesrepublik bestünden in dieser konkreten Situation vor allem in dem starken eigenen Interesse Deutschlands an der ordnungsgemäßen Durchführung des Gipfeltreffens, die insbesondere davon abhänge, dass es nicht zu gewaltsamen Protestaktionen komme.

Gefahr der Teilnahme an möglicherweise gewaltsamen Ausschreitungen

Bei beiden Antragstellern begründeten Tatsachen die Annahme, dass diese beabsichtigten, sich in Straßburg an möglicherweise gewaltsamen Ausschreitungen zu beteiligen. Zum Einen lägen aus der Vergangenheit bereits entsprechende polizeiliche Erkenntnisse vor. Zum Anderen habe die Polizei in dem Wohnmobil Gegenstände gefunden, nämlich u. a. schwarze Kleidungsstücke und Tücher/Schals, die dafür sprächen, dass die Antragsteller dem potentiell militanten Spektrum der Protestbewegung zuzurechnen seien. Diese zeige sich bei vergleichbaren Ereignissen häufig in Form eines sog. „schwarzen Blocks”. Hierunter würden Gruppen aus der autonomen linken (anarchistisch oder kommunistisch denkenden) Szene verstanden, die sich in durchgehend schwarzer Aufmachung und teilweise auch mit durch schwarze Tücher verhüllten Gesichtern zusammenfänden. Diese Gruppen seien zum Beispiel bei den Demonstrationen zum G8-Gipfel in Genua, bei sonstigen Treffen von Staatschefs oder auch bei Demonstrationen gegen rechte Gruppierungen häufig durch gewaltsame Aktionen und Krawalle aufgefallen.

Kletterausrüstung im Gepäck

Einer der Betroffenen habe zudem eine Kletterausrüstung mit sich geführt, die nach den Erfahrungen der Polizei zu Ankettaktionen oder ähnlichen gesetzwidrigen Protesthandlungen mit potentiellem Nötigungscharakter verwendet werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2009
Quelle: ra-online (pt)

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Dokument-Nr.: 7694 Dokument-Nr. 7694

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