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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 10.12.2020
- 5 L 1066/20.NW -
Zur „Zimmervermietung“ umgestaltete Prostitutionsstätte zu Recht geschlossen
VG präzisiert den Begriff des "Prostitutionsgewerbe"
Die Stadt Speyer hat gegenüber den Betreibern einer zur "Zimmervermietung" umgestalteten Prostitutionsstätte zu Recht eine Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. entschieden.
Die Antragsteller betreiben seit längerem in Speyer eine
In-Kraft-Treten der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz im November 2020 der Betrieb von Prostitutionsstätten wieder untersagt ist, veränderten die Antragsteller ihr Geschäftsmodell nach eigenen Angaben wie folgt: Nunmehr würden in acht von zehn vorhandenen Räumen eine private
Nutzung der Zimmer nicht im Einflussbereich des Unternehmens
Besucher der privaten
Stadt untersagte Zimmervermietung
Seit dem 2. November 2020 sei in keinem einzelnen Fall ein Zimmer an Damen zur Ausübung der Prostitution vermietet worden. Das Unternehmen stelle den Damen lediglich Ruheräume für ein tägliches Entgelt in Höhe von 10 € zur Verfügung. Zahlungen für die übrigen Räumlichkeiten erfolgten ausschließlich durch den jeweiligen Mieter und nicht durch die Damen. Nachdem die Stadt Speyer in dem Anwesen Kontrollen durchgeführt hatte, untersagte sie den Antragstellern mit Bescheiden vom 27. November 2020 den Betrieb des Anwesens für Prostitutionszwecke mit der Begründung, nach Würdigung der Verhältnisse vor Ort werde nach wie vor ein Bordell betrieben. Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und wandten sich an das Verwaltungsgericht mit der Begründung, sie betrieben lediglich eine private
Begriff "Prostitutionsgewerbe" gilt als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeiten
Das VG hat den Eilantrag der Antragsteller abgelehnt: Nach der derzeit geltenden 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sei der Betrieb von Prostitutionsstätten untersagt. Der Begriff "Prostitutionsgewerbe" werde als Oberbegriff für alle Betriebsarten und Geschäftsmodelle gewerblicher Tätigkeit verstanden, wozu auch das bloße Bereitstellen einer räumlichen Infrastruktur für sexuelle Dienstleistungen zähle. Es komme darauf an, dass der Betreiber die Nutzung des Betriebs maßgeblich steuere und damit einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Prostitution anderer ziehe. Die Einordnung als
Behauptung der Unkenntnis zur Zimmervermietung als abwegig bezeichnet
Hiervon ausgehend könnten keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass die Räume in dem Anwesen der Antragsteller in Speyer, die stundenweise an Dritte vermietet würden, als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt würden. Daran ändere die formale Schließung des Bordells zugunsten einer angeblichen privaten
Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten auch nicht rechtswidrig
Das in der 13. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz geregelte Öffnungsverbot für Prostitutionsstätten erweise sich auch nicht als rechtswidrig. Das Verbot füge sich - da die Schließung der Freizeitgestaltung zuzuordnende Einrichtungen betreffe, in denen es gerade bei den hier streitgegenständlichen Prostitutionsstätten zwangsläufig zu direkten körperlichen und damit auch potentiell infektiösen Kontakten komme - in das vom Verordnungsgeber in Wahrnehmung seines Beurteilungs- und Prognosespielraums aufgestellte Gesamtkonzept schlüssig ein.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29610
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