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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.02.2013
- 4 L 44/13.NW -
Einstellung der Bauarbeiten an Entwässerungsanlage an ehemaligem Sparkassengebäude in Neustadt rechtmäßig
Ein Gesamtbauvorhaben ist insgesamt genehmigungspflichtig, wenn an ihm genehmigungspflichtige und genehmigungsfreie Bauarbeiten durchgeführt werden
Der „Eigenbetrieb Stadtentsorgung Neustadt an der Weinstraße (ESN)“ hat zu Recht die Bauarbeiten an der Entwässerungsanlage des ehemaligen Sparkassengebäudes am Strohmarkt eingestellt. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden.
Dem zugrunde liegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Bauträger-GmbH sowie ein Privatmann, die das einstige Sparkassengebäude am Strohmarkt in Neustadt erworben haben, beabsichtigen, darin im Erdgeschoss ein
Antragsteller begehrten Eilrechtsschutz
Die Antragsteller legten dagegen Widerspruch ein und suchten beim Verwaltungsgericht Neustadt um Eilrechtsschutz nach. Während des Verfahrens stellte die Stadt Neustadt auch die „genehmigungspflichtigen Bauarbeiten“ im Obergeschoss des Anwesens wegen fehlender
Gesamtbauvorhaben insgesamt genehmigungspflichtig
Das Gericht lehnte den Eilantrag der Antragsteller gegen die Bescheide vom 9. Januar 2013 überwiegend ab und führte zur Begründung aus, bei der Umwandlung des bisherigen Sparkassengebäudes in einen Lebensmittelmarkt im Erdgeschoss sowie sechs Wohneinheiten im Obergeschoss des Gebäudes handele es sich um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Infolgedessen habe vor Erteilung der erforderlichen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 15402
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