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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 09.05.2016
4 K 696/15.NW -

Transport­unternehmen muss für Umweltgefährdung nach Sabotageakt an Gefahrgut­transporter zahlen

Beförderer von Gefahrgut hat nach eigener Pflichtverletzung für Kosten der Beseitigung der verursachten Umweltgefahren zu haften

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Halterin zweier Gefahrgut­transporter, aus denen nach einem Sabotageakt 10.000 bzw. 4.000 Liter leicht entzündliches Isopropanol und Testbenzin im Juli 2013 in Frankenthal ausgelaufen und in den Boden sowie in die Kanalisation eingedrungen waren, der Stadt Frankenthal Kosten in Höhe von rund 83.000 Euro für die Beseitigung der dadurch eingetretenen Umweltgefahren bezahlen muss.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Fahrer der beiden gekennzeichneten Gefahrguttransporter der Klägerin hatten am Abend des 21. Juli 2013 die Fahrzeuge auf bzw. nahe dem Lkw-Parkplatz in der Beindersheimer Straße in Frankenthal geparkt. In der Nacht öffneten unbekannte Personen an den beiden unbewachten Fahrzeugen sowie an einem weiteren mit 3.000 Litern Getriebeöl gefüllten Tanklastzug eines anderen Unternehmers die Ablassventile, sodass die wassergefährlichen Flüssigkeiten vollständig ausliefen. Die am frühen Morgen von der alarmierten städtischen Feuerwehr verständigte Wasserbehörde der Stadt Frankenthal veranlasste umfangreiche Arbeiten zur Sanierung des Bodens und der Kanalisation, um eine Kontamination des Grundwassers und der Isenach als Vorfluter, in den der betroffene Kanal Oberflächenwasser ableitet, zu vermeiden. Hierfür fielen Kosten von über 87.000 Euro durch den Einsatz des Eigenwirtschaftsbetriebs Frankenthal (EWF), verschiedener Spezialfirmen und auch der Feuerwehr, die die Sanierungsarbeiten gegen Brand- und Explosionsgefahren sichern musste, an. Die Stadt Frankenthal verlangte mit einem Kostenbescheid von der Halterin der beiden mit Isopropanol bzw. Testbenzin gefüllten Tanklastzüge, nicht aber vom Halter des weiteren betroffenen Fahrzeugs die Erstattung der vollständigen Kosten dieses Einsatzes.

Transportfirma hält Kostenforderung für ungerechtfertigt

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren setzte sich die klagende Transportfirma gegen diese Kostenforderung beim Verwaltungsgericht Neustadt im Wesentlichen mit der Begründung zur Wehr, dass die unbekannt gebliebenen Saboteure die Umweltgefahren verursacht hätten und sie dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Auch dürfe man nicht nur sie allein in Anspruch nehmen, wenn man schon von einer Halter-Haftung ausgehe, da dann auch der Kfz- Halter des anderen in den Vorfall involvierten Tanklastzugs einen Teil der Kosten zahlen müsse.

Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend wahrgenommen

Diesen Argumenten konnte sich das Verwaltungsgericht Neustadt nicht anschließen. So sei auch die Klägerin für das Auslaufen der von ihr transportierten Gefahrstoffe verantwortlich, weil sie ihren Überwachungspflichten als Beförderer nicht ausreichend nachgekommen sei. Kennzeichnungspflichtige Gefahrguttransporter wie die der Klägerin dürften nach den einschlägigen Transportvorschriften nur dann über einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum unbewacht im öffentlichen Verkehrsraum gelassen werden, wenn geeignete Sicherungsmaßnahmen gerade auch gegen Sabotageakte ergriffen worden seien. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, da die Ablassarmaturen der betroffenen Tanklastzüge nur mit einem relativ leicht zu öffnenden Vierkantschloss gesichert gewesen seien. Daher habe die Klägerin als Beförderer von Gefahrgut auch für die Kosten der Beseitigung der auch durch ihre Pflichtverletzung letztlich verursachten Umweltgefahren zu haften. Insoweit habe man auch im Grunde zu Recht von ihr als Gesamtschuldnerin unabhängig von einer potenziellen Haftung des anderen Transportunternehmens die vollen Kosten verlangen können, da die Klägerin gegebenenfalls von dem Mitverursacher anteiligen Kostenersatz fordern könne.

Lediglich hinsichtlich der von der Stadtverwaltung beanspruchten Personalkosten des EWF machte das Gericht Abstriche von der Kostenforderung, weil hierin auch pauschalierte Zuschläge für Allgemein- und Vorhaltekosten enthalten waren, die nicht unmittelbar von den betreffenden Gefahrenabwehrmaßnahmen verursacht wurden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.06.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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