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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 17.04.2008
4 K 25/08.NW -

Nachbar unterliegt mit Klage gegen Kinderspielturm auf benachbartem Wohngrundstück

Kein Verstoß gegen Landesbauordnung Rheinland-Pfalz

Ein Kinderspielturm im Garten eines Wohnhauses muss vom Nachbarn geduldet werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten deshalb ab.

Im entschiedenen Fall hatte ein Familienvater im Garten seines Grundstücks, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist, in einem Abstand von 1,50 m zur Grenze einen Spielturm aufgestellt. Dieser besteht aus einem etwa 1,50 m hohen Holzgestell sowie einem darauf aufliegenden Holzhäuschen. Die Grundfläche des Turms beträgt 3,50 qm, die Höhe am First 3,50 m. An den Spielturm schließt sich ein knapp 3 m langer Holzbalken – mit Schaukel - an, der auf einem fest im Boden verankerten Holzgestänge aufliegt.

Nachbar sieht Verstoß gegen Landesbauordnung und ärgert sich über Lärm

Der Nachbar wandte sich daraufhin an die Kreisverwaltung und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Da die Behörde dies ablehnte, erhob er Klage beim Verwaltungsgericht und machte geltend, dass der Turm unter Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften errichtet worden sei. Zudem könne von ihm aus auch Einblick in sein Grundstück genommen werden. Ebenso unzumutbar sei der von den spielenden Kindern ausgehende Lärm.

Kinderspielturm ist kein Gebäude auf das die Vorschriften über die Abstandsflächen anzuwenden wären

Die Klage blieb ohne Erfolg: Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung über Abstandsflächen liege nicht vor, denn diese seien nur auf Gebäude und Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung anwendbar, somit nicht auf einen Kinderspielturm. Auch gebe es in bebauten Bereichen in der Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten in bestehende Wohn- oder Ruhebereiche.

Gericht: Kinderlärm ist hinzunehmen und für Wohngebiete typisch

Dasselbe gelte für die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes typischerweise verbundenen Geräusche, denn das Spielen von Kindern sei in Wohngebieten jeder Art - und damit auch in dem hier vorliegenden reinen Wohngebiet - üblich und hinzunehmen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Neustadt vom 13.05.2008

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Dokument-Nr.: 6050 Dokument-Nr. 6050

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