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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 28.01.2016
- 4 K 203/15.NW -
Grundstückseigentümer muss bei ungewöhnlich hohem Wasserverbrauch Defekt des Wasserzählers nachweisen können
Ungewissheit über Gründe für hohen Wasserverbrauch gehen aufgrund des Beweises des ersten Anscheins zulasten des Grundstückseigentümers
Zeigt der Wasserzähler auf einem Privatgrundstück einen Frischwasserverbrauch von 1088 m³ in nur achtzehn Monaten an, muss der Grundstückseigentümer, der diesen Verbrauch bestreitet, den Nachweis führen, dass der Wasserzähler defekt war. Gelingt ihm dies nicht, hat er die von ihm verlangten Verbrauchsgebühren zu bezahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das in der Verbandsgemeinde Freinsheim gelegene
Zählerstand weist ungewöhnlich hohen Wasserverbrauch auf
Am 31. Dezember 2012 betrug der Zählerstand des geeichten Wasserzählers im Anwesen des Klägers 370 m³. Am 18. November 2013 wurde ein Zählerstand von 1.442 m³ abgelesen. Im Hinblick auf die sehr große Differenz nahm die Beklagte im Januar 2014 eine weitere Ablesung vor, bei der der Zählerstand 1.451m³ betrug. Die Beklagte setzte sich daraufhin mit dem Kläger in Verbindung, der sich den hohen Zählerstand nur durch einen Fehler des Wasserzählers erklären konnte. Das Haus sei noch gar nicht bezogen. Er habe sich auch drei Monate im Ausland aufgehalten.
Prüfstelle verneint nach Prüfung des Wasserzählers Vorliegen eines Fehlers
Kläger und Beklagte einigten sich in der Folgezeit darauf, den
Grundstücksbesitzer hält Wasserverbrauch für völlig unplausibel
Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens im März 2015 mit der Begründung Klage, dass der dem
Verwaltungsgericht erklärt Abgabenbescheid für rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage mit der Begründung ab, dass der
Befundprüfung genügt Anforderungen zur Begründung des Beweises des ersten Anscheins
Entgegen der Auffassung des Klägers habe die von der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für
Vom Grundstückseigentümer vorgetragene Bedenken genügen nicht zur Widerlegung des Anscheinsbeweises
Der Vortrag des Klägers sei nicht geeignet, den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22220
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