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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.06.2013
4 K 1091/12.NW -

Überwachungskamera am Gaststätteneingang muss entfernt werden

Dem Betrieb des Gewerbes dienende Räume müssen zudem gemäß Gast­stätten­verordnung leicht zugänglich sein

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Stadt Neustadt einem Gastwirt zu Recht aufgegeben hat, die am Haupteingang des Gaststättengebäudes installierte Überwachungskamera zu entfernen und dafür Sorge zu tragen, dass die Eingangstür während der Öffnungszeiten der Gaststätte unverschlossen bleibt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt seit Frühjahr 2012 in Neustadt eine Gaststätte. Der Eigentümer des Anwesens und Verpächter der Schankwirtschaft wohnt direkt über der Gaststätte. Zusammen mit seiner Ehefrau hatte er in der Vergangenheit die Kneipe betrieben. Die Beklagte hatte ihm jedoch 2007 die Gaststättenerlaubnis wegen zahlreicher Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz entzogen. In der Folgezeit hatten verschiedene Pächter die Gaststätte übernommen. Bei mehreren Jugendschutzkontrollen wurden jedoch immer wieder der Verpächter und seine Ehefrau hinter der Theke angetroffen. Die Kontrollen wurden dadurch erschwert, dass die Haupteingangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten der Gaststätte stets verschlossen war. Das Anwesen konnte nur betreten werden, wenn zuvor geklingelt und diese mittels elektrischen Türöffners geöffnet wurde. Ferner war im Eingangsbereich eine Kamera installiert, deren Bilder auf einen Bildschirm hinter der Theke des Gastraums übertragen wurden.

Kläger erhalten Gaststättenerlaubnis nur unter Auflagen

Im Jahr 2012 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Gaststätte. Die Erlaubnis war unter anderem mit der Auflage versehen, dass der Verpächter und seine Ehefrau den Schankraum nicht betreten dürfen. Dem Kläger wurde aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür des Gebäudes während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden kann. Darüber hinaus sollte die Überwachungskamera am Haupteingang bis Mitte Juli 2012 entfernt werden.

Kläger hält Betretungsverbot für unverhältnismäßig

Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, das Betretungsverbot sei unverhältnismäßig. Die verschlossene Tür und die Kamera dienten dem Schutz der Hausbewohner und der Gäste der Gaststätte vor dem Zutritt Unbefugter.

Betretungsverbot für den Verpächter und seine Ehefrau gerechtfertigt

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zum Schutz der zu erwartenden jugendlichen Gäste und deren Gesundheit das Betretungsverbot für den Verpächter und seine Ehefrau gerechtfertigt sei. Diese hätten sich in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, weil sie mehrfach gegen die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verstoßen hätten. Bei lebensnaher Betrachtungsweise sei es offenkundig, dass die Eheleute nach wie vor die wahren Betreiber der Gaststätte seien und sämtliche Konzessionsinhaber nach 2007 nur als Strohmänner agiert hätten. Das Betretungsverbot für die Eheleute sei erforderlich, da diese trotz ihrer Unzuverlässigkeit im gaststättenrechtlichen Sinn sich weiterhin vor Ort in die Betriebsführung einmischen würden bzw. diese maßgebend bestimmten.

Gastwirt ist verpflichtet, Zugangstür während der Betriebszeiten für Dritte jederzeit offen zu halten

Auch die Auflagen, dafür Sorge zu tragen, dass die Haupteingangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten der Gaststätte jederzeit von außen geöffnet werden könne, und die Überwachungskamera am Haupteingang zu entfernen, seien rechtmäßig. Nach der rheinland-pfälzischen Gaststättenverordnung müssten die dem Betrieb des Gewerbes dienenden Räume leicht zugänglich sein und die ordnungsmäßige Überwachung durch die hiermit beauftragten Personen ermöglichen. Darin, dass hier die Zugangstür zum Gebäude während der Öffnungszeiten grundsätzlich für Dritte verschlossen sei und nur auf Klingeln geöffnet werde, liege ein Verstoß gegen die in der Gaststättenverordnung normierten Anforderungen. Diese Bestimmung umfasse auch die Verpflichtung des Gastwirts, die Zugangstür während der Betriebszeit für Personen, die von außen eintreten wollten, jederzeit offen zu halten. Ansonsten hätte es der Gaststättenbetreiber in der Hand, ob und wann er eine Kontrolle seines Betriebs ermöglichen wolle.

Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig

Die angefochtenen Auflagen verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass im Anwesen auch Wohnnutzung stattfinde und deshalb zum Schutz der Bewohner das Treppenhaus verschlossen bleiben müsse. Die zahlreichen Gaststättenaufenthalte des Verpächters und seiner Ehefrau nach Erlass der sofort vollziehbaren Betretungsverbote hätten gezeigt, dass eine Kontrolle des angeordneten Betretungsverbots notwendig sei. Zusammen mit der im Eingangsbereich installierten Videokamera laufe die derzeitige Zugangssituation auf eine faktisch deutlich erschwerte Kontrolle des Gaststättenbetriebs durch die Ordnungs- und Polizeibehörden hinaus. Die verschlossene Eingangstür, die für Nichtbewohner des Anwesens nur nach Klingeln geöffnet werde, und der Umstand, dass die Kamerabilder vom Eingangsbereich auf einen Bildschirm hinter die Theke des Gastraums übertragen würden, ließen nur den Schluss zu, dass es nicht um den Schutz des Treppenhauses und der übrigen Hausbewohner gehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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