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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 28.01.2016
- 3 L 4/16.NW -
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Tragens eines Hörgerätes rechtswidrig
Selbst hochgradige Schwerhörigkeit oder Gehörlosigkeit führt nicht generell zur fehlenden Eignung zum Führen von Fahrzeugen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass einem 85 Jahre alten Bürger nicht allein deshalb die Fahrerlaubnis entzogen werden darf, weil er das Beibringen eines ärztlichen Gutachtens über seine Fahrtauglichkeit verweigert hat.
Der 1930 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte im Juli 2015 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt Ludwigshafen die Umstellung seiner 1962 erworbenen
Stadt entzieht Führerschein mit Verweis auf Hörgerät und mangelnder Eignung zum Führen eines Fahrzeugs
Aufgrund dieser Tatsachen ordnete die Antragsgegnerin im Oktober 2015 gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung an und setzte ihm eine Frist zur Vorlage bis 15. Dezember 2015. Da der Antragsteller das von ihm geforderte
Antragsteller hält Entziehung der Fahrerlaubnis für rechtswidrig
Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtbeibringung des angeordneten Gutachtens rechtswidrig sei. Allein aufgrund der Tatsache des Tragens eines Hörgerätes habe die Gutachtensanordnung nicht erfolgen dürfen. Ausweislich des Attestes seines behandelnden HNO-Arztes seien aufgrund der bei ihm bestehenden Schwerhörigkeit keine Beeinträchtigungen im Straßenverkehr zu erwarten.
Weitere Untersuchungen wurden offensichtlich allein aufgrund des Alters des Antragsgegners angeordnet
Das Verwaltungsgericht Neustadt gab dem Eilantrag des Antragstellers mit der Begründung statt, dass die Entziehung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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Dokument-Nr. 22182
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