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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 15.11.2010
9 L 529/10 -

Master-Studienplätze BWL: Vergabepraxis der Uni Münster verletzt geltendes Recht

Qualität des ersten akademischen Abschlusses ist ausschlaggebend

Das Verfahren der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Vergabe von Studienplätzen im Master-Studiengang Betriebswirtschaftslehre verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen geltendes Recht. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Verwaltungsgericht Münster die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU), eine abgelehnte Bewerberin vorläufig zum Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre zuzulassen.

Bewerberin findet trotz Note "gut" im Auswahlverfahren für Master-Studienplatz keine Berücksichtigung

Die Bewerberin, die an einer anderen Hochschule ihr Diplom im Studiengang Tourismuswirtschaft mit der Note "gut" abgeschlossen hatte, war im Auswahlverfahren der WWU nicht zum Zuge gekommen. Von den insgesamt über 1.400 Bewerbern um einen Master-Studienplatz im Fach Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 2010/2011 hatte die hierfür gebildete Auswahlkommission der WWU in einem zweistufigen Bewertungsverfahren zwar 980 Bewerber als für diesen Masterstudiengang grundsätzlich geeignet angesehen. Zugelassen wurden allerdings lediglich 380 Bewerber mit den höchsten Punktwerten im Bewertungsverfahren. Nach dem innerhalb des zweistufigen Prüfungssystems angewandten Bewertungsverfahren wurden die besondere Eignung und die Rangfolge der Bewerber nach einem Punktesystem festgestellt, bei dem bis zu 20 Punkte für die Noten des Abiturs, bis zu 40 Punkte nach der Qualität des erworbenen ersten akademischen Abschlusses (zumeist eines Bachelor-Abschlusses) und bis zu 40 Punkte nach sonstigen Qualifikationsmerkmalen vergeben wurden, wozu ein mit der Bewerbung vorzulegendes Motivationsschreiben gehörte.

Punktesystem mit Staatsvertrag nicht vereinbar

Dieses Bewertungsverfahren hat das Gericht als mit den maßgeblichen landesgesetzlichen Bestimmungen und dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 unvereinbar angesehen. Zur Begründung führten die Richter unter anderem aus: In der ersten Verfahrensstufe könne nur auf die Qualität des ersten akademischen Abschlusses, auf den das Masterstudium aufbaue, abgestellt werden, nicht aber etwa auf Abiturnoten oder Motivationsschreiben. In der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens bestimme das Landesrecht, dass hier ebenfalls die Qualität des ersten akademischen Abschlusses (insbesondere der Bachelor-Abschluss) den Ausschlag geben müsse. Auch dies sei mit dem angewandten Punktesystem nicht sichergestellt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 10575 Dokument-Nr. 10575

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