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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 20.01.2006
9 L 1071/05 -

Uni Münster darf Medizinstudenten vorläufig allein nach Abiturnote auswählen

Die Westfälische-Wilhelms-Universität Münster darf im Wintersemester 2005/2006 und im Sommersemester 2006 die Auswahl der Medizinstudenten allein auf der Grundlage der Abiturnote vornehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster in einem Eilbeschluss entschieden.

Der Antrag eines abgelehnten Abiturienten auf vorläufige Zulassung zum Medizinstudium - bis über seine Klage im Hauptsacheverfahren entschieden ist - blieb damit erfolglos.

Aufgrund bundes- und landesrechtlicher Änderungen des Hochschulzulassungsrechts durften die Hochschulen ab dem Wintersemester 2005/2006 erstmals 60 % statt wie bislang 24 % ihrer Medizinstudenten selbst auswählen, während auf die ZVS nur noch 40 % der zu vergebenden Plätze entfielen. Der Senat der Universität Münster beschloss Anfang Februar 2005, für das Wintersemester 2005/2006 und das anschließende Sommersemester nur auf die Abiturdurchschnittsnote als Auswahlkriterium abzustellen. Durch diese zeitlich begrenzte Regelung wollte man Zeit gewinnen, gegebenenfalls ein anderes Auswahlverfahren zu entwickeln und die hierfür notwendigen organisatorischen Grundlagen zu schaffen.

Der studierwillige Antragsteller machte demgegenüber geltend, das Abstellen allein auf die Durchschnittsnote des Abiturs sei verfassungswidrig. Er berief sich unter anderem auf eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München, das die Ludwigs-Maximilians-Universität München verpflichtet hatte, den dortigen Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen. Die Münchener Richter hatten angenommen, ein solches alleiniges Auwahlkriterium sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, weil die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung aufgrund der unterschiedlichen Leistungsanforderungen in den Bundesländern nicht vergleichbar und damit die Chancengleichheit nicht gewährleistet sei.

Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht Münster nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts sind die Regelungen, die der Auswahlentscheidung allein aufgrund der Abiturnote zugrundelagen, bei vorläufiger Einschätzung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe die konkrete Ausgestaltung der Auswahlkriterien zulässigerweise in die autonome Entscheidung der einzelnen Hochschule gegeben. Die auf dieser Basis von der WWU Münster beschlossenen Regelungen in der Auswahlverfahrenssatzung Medizin seien nicht evident fehlerhaft. In den Bundes- und Landesgesetzen sei es ausdrücklich als möglich angesehen worden, allein auf die Durchschnittsnote des Abiturs abzustellen. Vor dem zeitlichen Hintergrund - bereits der Landesgesetzgeber habe unter dem Zwang einer äußerst kurzfristigen Umsetzung der neuen bundesgesetzlichen Rahmenbestimmungen gestanden - sei es nachvollziehbar, dass sich der Senat für den beschränkten Zeitraum nicht in der Lage gesehen habe, ein anderes Auswahlverfahren zu bestimmen. Die Wartezeitquote im ZVS-Verfahren im Umfang von 20 % der Studienplätze ermögliche jedem Studierwilligen, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten. Den verfassungsrechtlichen Anforderungen werde damit voraussichtlich genügt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 02/06 des VG Münster vom 25.01.2006

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Dokument-Nr.: 1784 Dokument-Nr. 1784

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