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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.09.2010
7 K 670/07 und 7 K 2075/06 -

VG Münster: Gewichtsprüfung von Broten in einer Bäckerei darf nicht "sortenrein" erfolgen

Bei Prüfverfahren müssen ausschließlich Brote gleichen Nenngewichts ohne Differenzierung nach der Sorte zu einer Charge zusammengefasst werden

Die Gebühren für die amtliche Überprüfung des Gewichts von Brotwaren in Bäckereien dürfen nicht an die Prüfungen einzelner Brotsorten anknüpfen, sondern sind anhand einer zusammenfassenden Prüfung von Broten mit der gleichen Gewichtsangabe zu berechnen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Münster.

Im zugrunde liegenden Fall hatte im März 2006 der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen Überprüfungen von Brotwaren im Hauptbetrieb sowie einer Filiale einer Bäckerei in Münster vorgenommen und hierfür Gebühren in Höhe von 487,- Euro bzw. 258,60 Euro in Rechnung gestellt. Dabei wurden die Überprüfungen so vorgenommen, dass die Brote nicht nur nach Gewichtsklasse, sondern auch nach Brotsorte sortiert und gewogen wurden. Hierdurch fielen jeweils weitere Gebühren an.

Gesetzliche Bestimmungen verpflichten und berechtigen nicht zur Durchführung „sortenreiner“ Prüfungen

Diese Berechnungsweise erklärte das Gericht nunmehr für rechtswidrig und hob die Gebührenbescheide der beklagten Eichbehörde auf. In den Entscheidungsgründen des Urteils heißt es unter anderem: Der Beklagte dürfe zwar für seine Überwachungstätigkeit Gebühren erheben. Jedoch sei er nach den gesetzlichen Bestimmungen weder berechtigt noch verpflichtet, „sortenreine“ Prüfungen durchzuführen. Er hätte bei seinem Verfahren ausschließlich Brote gleichen Nenngewichts ohne Differenzierung nach der Sorte zu einer Charge zusammenfassen müssen.

Prüfung nach Sortenreinheit würde Grundsatz der Gebührengleichheit ad absurdum führen

Aus den maßgeblichen rechtlichen Regelungen ergebe sich, dass es bei einer Überprüfung der Eichbehörden gerade nicht um Sortenreinheit gehe, sondern allein das Gewicht als Prüfkriterium maßgeblich sein solle. Es solle gewährleistet sein, dass der Verbraucher, der mit bloßem Auge nicht zu erkennen vermöge, welches Gewicht das von ihm erworbene Produkt tatsächlich habe, ein Brot erwerbe, das mit dem angegebenen Gewicht übereinstimme. So könne beispielsweise ein großes und dickes Brot wegen der eingesetzten Backtriebmittel dem Gewicht scheinbar entsprechen, von seiner Konsistenz nach innen aber weicher und damit leichter sein, so dass dem Käufer hierdurch ein Nachteil entstehe. Die Eichbehörde schütze den Käufer im Sinne eines effektiven Verbraucherschutzes also nur insoweit, als er für sein Geld die Gewichtsklasse des ausgewählten Brotes erhalte. Die Prüfung nach der Sortenreinheit würde letztlich den Grundsatz der Gebührengleichheit ad absurdum führen, da es im Ermessen der Behörde stünde, wann sie von einer neuen Sorte ausgehe und damit weitere Gebühren veranlagen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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Dokument-Nr.: 10241 Dokument-Nr. 10241

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