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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.08.2020
5 L 708/20 -

Abi-Feier durch Corona-Schutzverordnung NRW nicht generell verboten

Abi-Feier stellt "herausragenden Anlass" im Sinne der Corona-Schutzverordnung dar

Das Verwaltungsgericht Münster hat im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass eine am 22. August 2020 in Emsdetten geplante Abiturfeier mit 95 Personen zuzüglich DJ und Bewirtungspersonal durch die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus in der ab dem 12. August 2020 gültigen Fassung nicht verboten ist.

Die Antragstellerin hatte Ende Juni 2020 an einer Schule in Rheine ihr Abitur bestanden und sich als Vertreterin des Abiturjahrgangs an die Stadt Emsdetten gewandt, um die näheren Einzelheiten der geplanten Feier abzustimmen. Die Stadt Emsdetten vertrat die Auffassung, dass die Abiturfeier nicht mehr zulässig sei, nachdem die Regelung in der Corona-Schutzverordnung über selbstorganisierte Feste von Schulabgangsklassen im Rahmen der Aktualisierung vom 11. August 2020 gestrichen worden sei.

Verwaltungsgericht: Abi-Feier stellt "herausragenden Anlass" dar

Dem folgt das Verwaltungsgericht jedoch nicht. In dem Beschluss heißt es unter anderem: Die hier geplante Abiturabschlussfeier stelle als einmaliges Ereignis des Schulabschlusses durch den Erhalt des Abiturzeugnisses einen „herausragenden Anlass“ im Sinne der Corona-Schutzverordnung dar. Es bestehe auch noch eine hinreichend enge zeitliche und sachliche Verbindung mit dem Schulabschluss. Die Schulabschlüsse an den Schulen hätten in Nordrhein-Westfalen Ende Juni 2020 stattgefunden. Ein Zeitraum von rund zwei Monaten nach diesem Ereignis sei noch als hinreichend nah zu erachten. Nach der Corona-Schutzverordnung seien private Veranstaltungen nicht durchweg verboten, sondern sie müssten einem besonderen Schutzkonzept folgen. Für bestimmte Ausnahmefälle, sogenannte herausragende Ereignisse, seien einfache Schutzkonzepte ausreichend. Dieses Differenzierungskonzept führe dazu, dass die Durchführung der geplanten Abschlussfeier in der vorgesehenen Weise – lediglich mit geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene und einfacher Rückverfolgbarkeit – zulässig sei.

Rcihter: Behörden können mit einer einzelfallbezogenen Begründung im Einzelfall auch über die Corona-Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anordnen

Das Gericht wies abschließend darauf hin, dass, unabhängig von der hier zu entscheidenden Frage, ob die Abiturabschlussfeier in der konkret vorgesehenen Form nach der Corona-Schutzverordnung generell verboten sei – die zuständigen Behörden befugt seien, im Einzelfall auch über die Corona-Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Dies bedürfte allerdings einer einzelfallbezogenen Begründung, die nicht nur pauschal auf die steigenden Infektionszahlen abstelle, sondern die von der konkreten Veranstaltung ausgehende besondere Gefährdungslage näher plausibilisiere.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/pt)

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Dokument-Nr.: 29100 Dokument-Nr. 29100

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