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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 13.12.2007
3 K 1845/05 -

Kein Anspruch des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente in der Ärzteversorgung

Das Verwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Arztes abgewiesen, der von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe die Zusicherung begehrte, dass im Falle seines Todes sein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner, mit dem er nach niederländischem Recht verheiratet ist, eine Hinterbliebenenversorgung erhält.

Das Gericht hat festgestellt, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Die Gewährung einer Hinterbliebenenrente sei in der Satzung der beklagten Ärzteversorgung ausdrücklich an die Ehe geknüpft. Wesensmerkmal einer Ehe sei aber - wie auch in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes - die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. Daher könne auch eine zwischen Gleichgeschlechtlichen nach niederländischem Recht geschlossene Ehe keine Ehe im Sinne der Satzung sein. Eine entsprechende Anwendung der Satzungsvorschrift auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften verbiete sich, da die Ärzteversorgung bei den jüngsten Änderungen ihrer Satzung auch noch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst auf die Einbeziehung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verzichtet habe.

Die Satzung verstoße weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes noch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das maßgebliche Differenzierungskriterium sei nicht die sexuelle Orientierung, sondern der Familienstand. Es sei anerkannt, dass der Normgeber die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften privilegieren dürfe; die Ärzteversorgung habe sich dabei im Rahmen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt. Schließlich hat das Gericht auch keinen Verstoß gegen europäisches Recht erkannt; eine eventuelle Beeinträchtigung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit seien sachlich gerechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Münster vom 21.12.2007

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Verwaltungsrecht

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