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Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.04.2021
M 23 K 20.6509 -

Keine Recht zur Klage gegen Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München wegen behaupteter Verharmlosung der Nazi-Verbrechen und Kindes­wohl­gefährdung

Kein Vorliegen von Phantasiezeichen

Gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München kann ein Bürger nicht mit der Begründung klagen, dass dadurch die Verbrechen der Nazis verharmlost werden und eine Kindes­wohl­gefährdung besteht. Es liegt auch kein Phantasiezeichen vor. Dies hat das Verwaltungsgericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2020 erhob ein Bürger Klage gegen die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in München. Seiner Meinung nach seien sie Zwillingskinder-Propaganda und verharmlosen die Nazi-Verbrechen. Zudem bestünde eine Verwechselungsgefahr mit minderjährigen Kindern. Zudem werde der Kindesmissbrauch bagatellisiert und Kinderpornografie befördert.

Kein Recht zur Klage gegen Einführung der "Wiener-Ampelpärchen"

Das Verwaltungsgericht München entschied gegen den Kläger. Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der Befugnis zur Klageerhebung fehle. Der Kläger hätte geltend machen müssen, durch die Einführung der "Wiener Ampelpärchen" in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Der Kläger berufe sich mit Belangen des Kinderschutzes aber auf Belange des Allgemeininteresses, die ersichtlich nicht den Kläger persönlich betreffen. Ohnehin stehen die Ausführungen des Klägers inhaltlich und dem äußerlichen Erscheinungsbild der Streuscheiben fern jeglicher Lebenserfahrung.

Kein Vorliegen von Phantasiezeichen

Aus Sicht des Verwaltungsgerichts liege auch kein Phantasiezeichen vor, da der Regelungsgehalt der wartenden und schreitenden Figuren eindeutig sei. Jedoch sah das Gericht in der Verwendung von Herzen und Schmetterlingen einen Grenzfall der straßenverkehrsrechtlichen Gestaltungsfreiheit. Denn diese Symbole seien nicht mehr durch den Aspekt der Gefahrenregelung gedeckt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2021
Quelle: Verwaltungsgericht München, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 30467 Dokument-Nr. 30467

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 30.06.2021

Das wichtigsten Merkmale bei der symbolischen Darstellung von Lichtzeichen an Fußgängerampeln sind doch wohl die Farben Rot für Warten und Grün für Gehen, sowie entsprechend eindeutig erkennbare Gestik, d.h. vertikal gestreckte Beine für Stehen sowie gewinkelte Beine für Gehen.

Bleibt die Frage, wie der Kläger erstaunlicherweise das "Wiener Ampelpärchen" zum einen mit dem Nationalsozialismus und zum anderen auch noch mit Pädophilie in Zusammenhang bringt. Vermutlich ist Ersteres darauf zurückzuführen, weil Wien die Hauptstadt des Heimatlandes eines Wesens ist, das in Deutschland einst als sog. "Führer" eine zweifelhafte Karriere machen durfte mit fragwürdigem Ausgang.

Das "Wiener Ampelpärchen" wird bekanntlich mit hetero- wie auch mit homosexuellen Paaren als Motiv gestaltet. Ein Bezug auf Pädophilie ist schwerlich herzustellen. Hingegen ist die Darstellung von Herzen oder Schmetterlingen wahrhaftig kritisch, da nicht ausgeschlossen werden kann, ob solche Wesen den Bereich bei grünem Lichtzeichen auch zügig überqueren.

Hoffentlich wurde dem Kläger eine Empfehlung zur psychiatrischen Behandlung mit auf den Weg gegeben. Die baldige Genesung sei ihm sehr zu wünschen.

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