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Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 07.12.2017
M 18 S 17.3702 -

Zutrittsverbot zu Lasertaganlage für unter 14-Jährige vorläufig bestätigt

Schutz seelischer und geistiger Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiegt finanzielle Interessen des Betreibers der Lasertaganlage

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass Kinder unter 14 Jahren vorerst weiterhin nicht am Lasertag-Spiel in einer Halle im Raum Ingolstadt teilnehmen dürfen. Das Verwaltungsgerichts München lehnte damit einen Eilantrag gegen ein Zutrittsverbot zu einer Lasertaganlage für unter 14-Jährige Personen ab.

Beim Lasertag-Spiel versuchen Spieler, mit einem speziellen Laserpointer Gegenspieler oder andere Ziele zu treffen. Treffer werden auf den von den Spielern getragenen Westen blinkend angezeigt.

Stadt befürchtet aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder

Die Stadt Ingolstadt untersagte dem Betreiber einer Lasertaganlage aus Jugendschutzgründen den Zutritt von Personen unter 14 Jahren. Es sei eine desensibilisierende und aggressionssteigernde Wirkung des Lasertag-Spiels auf Kinder zu erwarten. Laut Betreiber stellt Lasertag hingegen eine Weiterentwicklung hergebrachter Fangspiele ("Räuber und Gendarm) und Ballspiele (Brennball, Völkerball) dar.

Gericht trifft Güterabwägung

Die Eilentscheidung des Gerichts beruht auf einer Güterabwägung. Ob das Lasertag-Spiel für die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen als eine moderne Variante hergebrachter Spiele einzuordnen oder als verfremdetes, die psychologische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigendes Kriegsspiel anzusehen ist, konnte vom Gericht mangels entsprechender empirischer Studien im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Auch besteht noch Klärungsbedarf hinsichtlich des konkreten Betriebskonzepts der Anlage. Der Schutz der seelischen und geistigen Gesundheit von Kindern unter 14 Jahren überwiege jedoch die finanziellen Interessen des Betreibers, sodass dieser etwaige durch das Zutrittsverbot entstehenden Umsatzeinbußen bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache hinnehmen müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2017
Quelle: Veraltungsgericht München/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Michel Barongo Chege schrieb am 23.03.2018

Mich würde jetzt interessieren, wie geistliches und seelisches Wohl definiert wurden?

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