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Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 16.04.2008
16 S 08.1208 -

Bayern: Rauchen in einem Münchener "Club" vorerst erlaubt

Existenzgrundlage des Gastwirts gefährdet

Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass ein Wirt in seinem Lokal vorläufig das Rauchen gestatten darf, wenn er nicht jedermann, sondern nur Gästen, die Mitglieder eines „Clubs“ sind, Zutritt gewährt.

Der Antragsteller betreibt in Moosburg eine Gaststätte mit 2 Spielhallen, in denen nur Getränke ausgeschenkt werden. Das Landratsamt Freising ergänzte die Gaststättenerlaubnis um Auflagen zur Durchsetzung des Rauchverbots. So soll der Betreiber etwa die Aschenbecher entfernen und Rauchverbotsschilder anbringen. Dagegen erhob der Wirt Klage und beantragte zugleich einstweiligen Rechtsschutz.

Gericht erlaubt vorläufig das Rauchen im "Club"

Der Ausgang des Klageverfahrens ist offen. Die hier getroffene Entscheidung beruht daher auf einer Interessenabwägung, die die besondere Situation des Wirts im Hinblick auf Art und Publikum seiner Gaststätte und eine nicht auszuschließende Existenzgefährdung berücksichtigt. Trotz des hohen Stellenwerts des Nichtraucherschutzes erscheint es dem Gericht vertretbar, das Rauchen im „Club“ vorläufig, also bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, zuzulassen.

Hauptsacheverfahren folgt

Im Hauptsacheverfahren wird zu klären sein, nach welchen Kriterien der Wirt seinen Gästen tatsächlich Zutritt gewährt. Ferner ist zu prüfen, inwieweit ein Rauchverbot in die Existenzgrundlage des Gastwirts eingreift. Die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zum Nichtraucherschutz ist zudem bundesweit sehr umstritten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG München vom 16.04.2008

Aktuelle Urteile aus dem Gaststättenrecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 6012 Dokument-Nr. 6012

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