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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.05.2007
4 K 304/06 -

Ex-Landesminister erzielt höheres Ruhegehalt vor Gericht

Der ehemalige Landesminister Dr. Axel Horstmann (SPD) hat vor dem Verwaltungsgericht Minden ein um 1,5 Prozentpunkte höheres Ruhegehalt erstritten.

Der inzwischen 52-jährige Minister a.D. stand von 1995 bis 1998 (als Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) und von 2002 bis 2005 (als Minister für Verkehr, Energie und Landesplanung) für insgesamt fünf Jahre im Dienst des beklagten Landes NRW. Er begehrt eine Berechnung seines Ruhegehalts auf der Grundlage der bis zum 1. Juli 1999 geltenden Fassung des nordrhein-westfälischen Landesministergesetzes. Diese sah einen Ruhegehaltssatz von mindestens 35 % vor. Das Innenministerium hat den Ruhegehaltssatz für den Kläger dagegen auf der Grundlage der seit 2003 geltenden Vorschrift festgesetzt, nämlich auf 30 %.

Die zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden hielt weder die vom Kläger noch die vom beklagten Land herangezogenen Normen für einschlägig und entschied, dass der für den Kläger maßgebliche Ruhegehaltssatz 31,5 % betrage. Die ein Ruhegehalt von 35 % gewährende Vorschrift finde auf ihn keine Anwendung, da er nicht ein am 1. Juli 1999 amtierendes oder zu diesem Zeitpunkt vorhandenes ehemaliges Mitglied der Landesregierung sei. Zu Gunsten des Klägers anzuwenden sei aber die bis Ende 2002 geltende Fassung der Vorschrift, nach der der Ruhegehaltssatz 31,5 % betrug. Denn der Versorgungsanspruch des Klägers sei nach dem 31. Dezember 2002 und vor einer (bislang noch nicht erfolgten) achten Anpassung der Versorgungsbezüge entstanden; diese Fälle habe der Gesetzgeber durch eine entsprechende Übergangsvorschrift besser gestellt als später eintretende Versorgungsfälle.

Der Anspruch des Klägers auf Ruhegehalt ruht, bis er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 09.05.2007

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Dokument-Nr.: 4213 Dokument-Nr. 4213

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