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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 09.09.2015
- 3 K 218/13 und 3 K 183/14 -
Heranziehung von Anliegern zu Straßenreinigungsgebühren für Winterwartung unzulässig
Der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegender Gebührensatz unwirksam
Das Verwaltungsgericht Minden hat entschieden, dass die Stadt Herford die Anlieger einer Straße nicht zu Straßenreinigungsgebühren für die Winterwartung heranziehen darf.
Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die Stadt Herford mit einem Bescheid die
Bei der SWK handelt es sich um eine Gesellschaft, die im November 2001 zur Übernahme der Stadtdienstleistungs GmbH (SDL) gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Stadtdienstleistungen, insbesondere in der Abfallwirtschaft, der
VG erklärt Gebührenfestsetzung für unzulässig
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Minden ist der der Gebührenfestsetzung zu Grunde liegende Gebührensatz unwirksam, denn es habe nicht festgestellt werden können, dass sich die von der Stadt Herford an die SWK entrichteten Entgelte im Rahmen des gebührenrechtlich Erforderlichen hielten. Der Ansicht der Stadt Herford, die in den Jahren 2010 bis 2014 an die SWK gezahlten Entgelte entsprächen Marktpreisen, folgte das Gericht nicht. Eine von der Stadt vorgelegte sogenannte Selbstkostenfestpreiskalkulation der SWK vom 4. Februar 2015 helfe nicht weiter, denn diese weiche in ihrer Konzeption und bei wichtigen Details grundlegend vom bisherigen Vorbringen der Stadt ab.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
- VG Potsdam zur Übertragung von Straßenreinigungspflichten und Winterdiensten auf Grundstückseigentümer
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 09.12.2010
[Aktenzeichen: 10 K 1885/06 und 10 K 144/09]) - Zur Frage, wann Straßenreinigungsgebühren wegen schlechter Straßenreinigung gemindert werden können
(Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.01.2010
[Aktenzeichen: 9 LA 205/08])
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Dokument-Nr. 21588
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