wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 03.04.2006
2 L 144/06  -

Wohnort unerhebliches Kriterium für Aufnahme an Schule

Das Verwaltungsgericht Minden hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein weiteres Kind vorläufig in die Klasse 5 des Widukind-Gymnasiums der Stadt Enger aufgenommen werden muss.

Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag zuvor mit der Begründung abgelehnt, sie habe eine Auswahl treffen müssen, weil die Stadt als Schulträgerin die Einrichtung einer sechsten Eingangsklasse abgelehnt habe. Dabei berief sich der Bürgermeister auf einen älteren Ratsbeschluss, wonach bei der Schulaufnahme vorrangig Kinder berücksichtigt werden sollen, die im eigenen Gemeindegebiet wohnen. Bei Kapazitätsengpässen solle die Schulleiterin beachten, dass das Gymnasium den Einwohnern der Stadt Enger diene. Angesichts der finanziellen Lage der Stadt könnten die Lasten nicht mehr getragen werden, die durch Aufnahme auswärtiger Schüler entstünden. Demgegenüber hat sich die Schulleiterin bei ihrer Entscheidung aber nicht am Wohnsitz, sondern allein an den Empfehlungen und Noten der Grundschule orientiert.

In der gerichtlichen Entscheidung hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Hinweis auf die eindeutige Gesetzeslage und bisherige Rechtsprechung betont, dass der Bildungsanspruch von Kindern und das Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Schulform Vorrang haben. Die Chance auf Zugang zu der gewünschten Schulform dürfe nicht davon abhängen, auf welcher Seite einer Gemeindegrenze ein Kind mit seinen Eltern wohne. Wenn die eigene Gemeinde kein eigenes Gymnasium unterhält oder die dortige Kapazität bereits erschöpft sei, dürfe dies nicht zu Lasten der betroffenen Kinder gehen. Sie könnten dann in einer Nachbargemeinde nicht mit der Begründung abgewiesen werden, sie seien als Auswärtige nur nachrangig berechtigt. Die Schulleiterin sei deshalb nicht an die sachwidrige Vorgabe des Schulträgers gebunden. Da am Widukind-Gymnasium noch Räume und Personal für die Bildung einer weiteren Parallelklasse vorhanden seien, kann die Tochter der Antragsteller, die selbst in der Gemeinde Enger leben, noch aufgenommen werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 05.04.2006

Aktuelle Urteile aus dem Schulrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Ablehnung | Schulbesuch

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2280 Dokument-Nr. 2280

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss2280

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung