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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13.06.2007
11 K 2482/05  -

Windräder dürfen in Büren außerhalb der Vorrangflächen gebaut werden

Das Verwaltungsgericht Minden hat einer Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für zwei knapp 60 m hohe Windräder in Büren stattgegeben, die außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Windvorrangflächen errichtet werden sollen.

Der Kläger will Windkraftanlagen im Ortsteil Büren-Weine in einem Bereich errichten, an dem nach früheren gemeindlichen Planungen ein Windvorranggebiet entstehen sollte. Hierzu war es nicht gekommen, weil das Gelände im Anflugbereich zum Flughafen Paderborn/Lippstadt liegt, sodass dort nur vergleichsweise niedrige Anlagen errichtet werden können. Der Kläger hat die Höhe der von ihm geplanten Anlagen daraufhin verringert. Seinen Antrag lehnte die beklagte Bezirksregierung Detmold trotzdem ab.

Windkraftanlagen sind baurechtlich im Außenbereich privilegiert zulässig. Sie können aber regelmäßig nicht außerhalb von Flächen zugelassen werden, die in einem Flächennutzungsplan für die Windkraft vorgesehen sind. Hierfür muss aber einem solchen Flächennutzungsplan ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen. Nachdem die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden bereits in einem Urteil vom 17.2.2004 (1 K 1067/02) die Darstellung von Vorrangflächen in dem Flächennutzungsplan für abwägungsfehlerhaft gehalten hatte, überarbeitete die beigeladene Stadt Büren ihre Planungen und änderte den Flächennutzungsplan. Später hat sie erneut beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung hat sie außerdem eine Veränderungssperre erlassen.

Die erlassene Veränderungssperre hat die zuständige 11. Kammer als unwirksam angesehen, weil der künftige Inhalt des Bebauungsplans bei Erlass der Veränderungssperre noch völlig offen gewesen sei. Eine nicht wenigstens in einem Mindestmaß konkretisierte Planung könne nicht mit einer Veränderungssperre gesichert werden. Darüber hinaus sei die aktuelle Darstellung der Windvorrangflächen wiederum abwägungsfehlerhaft. Nach dem eigenen Planungskonzept der Stadt Büren hätten zwei der drei dargestellten Flächen nicht als Vorrangflächen dargestellt werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 13.06.2007

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Dokument-Nr.: 4392 Dokument-Nr. 4392

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