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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 13.09.2010
- 11 K 1859/09 und 11 K 1860/09 -
Verstoß gegen die EG-Öko-Verordnung – Geflügelzüchter muss Fördergelder zurückzahlen
Gesamter landwirtschaftliche Betrieb muss ökologisch geführt werden
Ein Geflügelzüchter, der gegen die so genannte EG-Öko-Verordnung verstößt, weil er konventionelles Futter hinzukauft und verfüttert, kann verpflichtet werden, erhaltene Subventionen zurückzuzahlen. Die Richtlinienvoraussetzungen sind stets im gesamten Betrieb und nicht nur für Teile des Unternehmens einzuhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Minden und erklärte entsprechende Rückforderungsbescheide des Direktors der Landwirtschaftskammer für rechtmäßig.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde dem Kläger, der einen Bio-Geflügelhof betrieb, vom zuständigen Landesamt im Jahr 2008 das „Öko-Siegel“ aberkannt. Ihm wurden u.a. eine fehlende Trennung von ökologisch und konventionell gefütterten Tieren sowie Zukäufe konventionellen Futters vorgeworfen. Mit insgesamt vier Klagen wendet sich der Kläger beim Verwaltungsgericht Minden gegen die daraufhin erfolgte Rückforderung von öffentlichen Fördergeldern in Höhe von rund 10.000 Euro durch die beklagte Landwirtschaftskammer.
VG Minden: Fördervoraussetzungen wurden nicht eingehalten
Zwei dieser Klagen hat das Verwaltungsgericht Minden mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe die Fördervoraussetzungen nicht eingehalten. Es könne angenommen werden, dass er - in welcher Form auch immer - gegen die strengen Vorschriften der so genannten EG-Öko-Verordnung verstoßen habe. Anderenfalls wäre ein Vermarktungsverbot nicht erlassen worden. Soweit der Kläger anführe, er habe in den beiden betroffenen Betrieben ökologisch gewirtschaftet und die konventionellen
Verhandlungen hinsichtlich weiterer Rückforderungen stehen noch aus
Die zwei weiteren Klageverfahren, die eine Rückforderungssumme von rund 90.000 Euro für die Zeit ab 2002 betreffen, sind noch nicht mündlich verhandelt und entschieden worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Minden/ra-online
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Dokument-Nr. 10325
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