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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom 05.11.2009
- BG-H 3/09.MZ -
VG Mainz: Verweis und Geldbuße wegen Beschäftigung eines Azubis ohne genehmigten Ausbildungsvertrag zulässig
Ansehen und Vertrauen des Berufsstandes durch gravierenden Versäumnisse verletzt
Einem Apotheker, der es versäumt der Landesapothekerkammer den Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorzulegen, kann wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Apotheker in seiner
Apotheker bereits zuvor wegen rückwirkend vorgelegten Ausbildungsvertrags abgemahnt
Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 8723
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