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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom 05.11.2009
BG-H 3/09.MZ -

VG Mainz: Verweis und Geldbuße wegen Beschäftigung eines Azubis ohne genehmigten Ausbildungsvertrag zulässig

Ansehen und Vertrauen des Berufsstandes durch gravierenden Versäumnisse verletzt

Einem Apotheker, der es versäumt der Landesapothekerkammer den Ausbildungsvertrag für seine Auszubildende zur Genehmigung vorzulegen, kann wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis erteilt und eine Geldbuße auferlegt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Fall beschäftigte ein Apotheker in seiner Apotheke eine junge Frau im Rahmen ihrer Ausbildung zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten (PKA). Etwa neun Monate nach Ausbildungsbeginn wurde der Landesapothekerkammer das Ausbildungsverhältnis bekannt. Ihrer Aufforderung, ihr den Ausbildungsvertrag zur Genehmigung vorzulegen, kam der Apotheker nicht nach.

Apotheker bereits zuvor wegen rückwirkend vorgelegten Ausbildungsvertrags abgemahnt

Der Apotheker habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter in dem auf Antrag der Landesapothekerkammer eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren. Der Apotheker habe pflichtwidrig gehandelt, indem er nicht vor Beginn der Berufsausbildung, ja noch nicht einmal bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages schriftlich niedergelegt und eine Ausfertigung des Vertrages der Auszubildenden überlassen habe. Außerdem habe er nicht die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das entsprechende Verzeichnis bei der Landesapothekerkammer beantragt. Durch seine gravierenden Versäumnisse bei der Ausbildung habe der Apotheker das Ansehen seines Berufsstandes beschädigt und das Vertrauen verletzt, das Angehörigen seines Berufsstandes entgegengebracht werde. Da ihn die Landesapothekerkammer vor wenigen Jahren schon einmal angemahnt habe, weil er damals einen Ausbildungsvertrag erst rückwirkend vorgelegt habe, sei zur Ahndung seines jetzigen Pflichtenverstoßes neben einem Verweis die verhängte Geldbuße in Höhe von 7.000,- € erforderlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2009
Quelle: ra-online, VG Mainz

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Dokument-Nr.: 8723 Dokument-Nr. 8723

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