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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 30.07.2009
- BG-H 1/09.MZ -
VG Mainz: Geldbuße wegen Pflichtverstoß bei Schönheitsoperation
Schuldhaftes Unterlassen der Aufklärung über Operationsrisiken
Ein Arzt der eine Schönheitsoperation durchführt, bei der Komplikationen auftreten, kann zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, wenn er seine Pflicht zur Dokumentation und seine Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten verletzt hat. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Der Arzt führte bei einem Patienten ambulant eine Liposuktion (Fettabsaugung) der Bauchdecke durch. Am Operationstag legte er dem Mann die Operationseinwilligung zur Unterschrift vor, in der verschiedene Komplikationsmöglichkeiten genannt waren; eine Aufklärung über mögliche Durchblutungsstörungen der Haut oder Hautnekrosen nahm er nicht vor. Postoperativ verfärbte sich die Bauchdecke des Patienten teilweise dunkel. Der Mann musste einen Monat lang stationär behandelt und dabei viermal operiert werden, mit entsprechender Entfernung der nekrotischen Bauchwand.
Arzt verletzt Berufspflicht
Der Arzt habe schuldhaft seine Berufspflichten verletzt, urteilten die Richter. Zum einen habe er seinen Patienten nicht ausreichend aufgeklärt. Vor rein kosmetischen Operationen müsse der Arzt den Patienten besonders umfassend und sorgfältig aufklären, das Für und Wider der kosmetischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2009
Quelle: ra-online, VG Mainz
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Dokument-Nr. 8233
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