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Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung
6 L 91/05.MZ -

Präsident Bush in Mainz - Schule muss nicht öffnen

Abgelehnt hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Eilantrag eines durch seine Eltern vertretenen Schülers einer Grundschule in Mainz-Bretzenheim (Antragsteller), mit dem dieser sich gegen die Schließung seiner Schule anlässlich des Besuchs des Präsidenten der USA in Mainz am 23.02.2005 wandte und die Durchführung des Unterrichts im Klassenverband erreichen wollte.

Unter dem 17.02.2005 teilte die Schulleitung den Eltern der Schüler mit, dass die Grundschulen in Mainz anlässlich des Besuchs des Präsidenten der USA wegen angekündigter Demonstrationen und aus Gründen der allgemeinen Sicherheit sowie wegen unkalkulierbarer Risiken einheitlich geschlossen bleiben.

Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und am Nachmittag des 21.02.2005 wandte er sich an das Verwaltungsgericht. Seine Eltern machten unter anderem geltend: Für die Schulschließung gebe es keine gesetzliche Grundlage. Sie verstoße gegen den Bildungsanspruch ihres Sohnes. Es fehle auch der Nachweis für eine – insbesondere durch die angekündigten Demonstrationen zu erwartende – konkrete Gefährdung der Kinder auf dem Schulweg, zumal die Schule 4,5 km vom Stadtzentrum entfernt sei. Außerdem könnten die Eltern ihre Kinder zur Schule bringen. Verkehrsprobleme ließen sich durch Schülerlotsen lösen.

Die Schulleitung hat bedeutet, dass der Antragsteller in die Schule kommen könne. Die Lehrer hätten Dienstpflicht und wären für den Antragsteller da.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. In der Kürze der für die gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit – der Schulbetrieb endet heute Mittag - könnten die Prüfungen und Erhebungen, die für die Klärung der Rechtmäßigkeit der Schulschließung erforderlich sind, nicht mehr stattfinden. Das Gericht müsse deshalb im Eilverfahren aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Verfahrensbeteiligten entscheiden. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Dessen Beeinträchtigung sei gering. Die Schule habe seine Betreuung am 23. 02.2005 durch anwesende Lehrer angeboten, sodass er nur insofern beeinträchtigt werde, als an einem Tag für wenige Stunden ein regulärer Unterricht im Klassenverband nicht stattfindet. Dem stehe das übergeordnete Interesse der Schule gegenüber, Unwägbarkeiten bezüglich des Schulbetriebes Rechnung zu tragen und Sicherheitsrisiken für die Schüler, die möglicherweise im Hinblick auf den Besuch des amerikanischen Präsidenten zu erwarten sind, auszuschließen. Es sei für die Schule nicht absehbar, ob aufgrund der zu erwartenden Verkehrs- und Bewegungseinschränkungen alle Lehrkräfte die Schule erreichen können und damit für alle Schüler ein geordneter Unterricht und eine geordnete Betreuung gewährleistet sind. Auch könne die Schule nicht abschätzen, in welchem Umfang der Vorort Mainz-Bretzenheim durch anreisende Demonstranten beeinträchtigt sein wird. In einer solch unsicheren Situation gehe die berechtigte Sorge der Schule um ihre Schüler dem Interesse des Antragstellers an einem regulären Unterricht vor, zumal eine schulische Betreuung für den Antragsteller gewährleistet sei, noch dazu in einem besonders günstigen Betreuungsverhältnis.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2005
Quelle: Pressemeldung Nr. 05/2005 des VG Mainz vom 22.02.2005

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