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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 22.08.2008
6 L  685/08.MZ -

Lärm: Gericht erlaubt Musikdarbietungen und Ausschank bei Fest bis tief in die Nacht

Lärm wird Grenze zur Rücksichtslosigkeit nicht überschreiten - Erfolgloser Eilantrag gegen Kellerwegfest in Guntersblum

Das Verwaltungsgericht Mainz hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Guntersblumer Bürgers wegen des Kellerwegfestes in Guntersblum abgelehnt.

Der Mann hatte beanstandet, dass bei dem Fest die Musikdarbietungen freitags und samstags bis 02.00 Uhr und montags bis 01.00 Uhr erlaubt sind und das Ausschankende freitags und samstags auf 03.00 Uhr sowie montags auf 02.00 Uhr festgesetzt ist. Das Gericht möge anordnen - so das Begehren des Antragstellers - , dass die Musikdarbietungen und der Ausschank jeweils eine Stunde früher beendet werden, so wie es andere Gemeinden der sogenannten Rheinfront ab 2008 für ihre Weinfeste vereinbart hätten. Die Ruhestörung infolge der Musikdarbietungen und durch lärmende Festgäste sei für die Anwohner unzumutbar, zumal in Guntersblum im Sommer auch noch zahlreiche lärmintensive Hoffeste und öffentliche Feierlichkeiten stattfänden.

Die Richter der 6. Kammer haben den Antrag abgelehnt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Lärmemissionen für den Antragsteller die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten werden. Konkrete Erkenntnisse zur Lärmintensität bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Antragsteller etwa 700 bis 800 m vom Festgelände entfernt wohne. Ferner sei das Fest ein sog. „seltenes Störereignis” und darüber hinaus eine Traditionsveranstaltung, ein zentraler Fixpunkt im sozialen Miteinander der Bevölkerung; beides führe dazu, dass dem Einzelnen gegebenenfalls sogar überhöhte Immissionsbelastungen zuzumuten wären. Schließlich habe der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, dass Guntersblum die von den anderen Rheinfront-Gemeinden getroffene Regelung übernimmt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Mainz vom 25.08.2008

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Dokument-Nr.: 6579 Dokument-Nr. 6579

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