wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 03.01.2023
4 L 708/22.MZ -

Zugehörigkeit zu rechts­extremistischer Partei rechtfertigt Ausschluss aus Polizeiausbildung

VG verneint charakterliche Zuverlässigkeit

Ein in der Ausbildung befindlicher Polizei­vollzugs­beamter darf aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden, wenn er bis kurz vor Ausbildungsbeginn über Jahre hinweg zahlendes Mitglied der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der Antragsteller wurde bei seiner Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum mittleren Polizeivollzugsdienst bei einer Bundespolizeibehörde am 1. März 2022 zum Beamten auf Widerruf ernannt. Eine interne nachrichtendienstliche Überprüfung ergab, dass er von 2013 bis Herbst 2021 zahlendes Mitglied in der Partei "Der III. Weg" gewesen ist. Daraufhin wurde das Beamtenverhältnis mit dem Antragsteller wegen mangelnder charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung widerrufen und der Beamte aus der Bundespolizei entlassen.

Eilrechtsschutz begehrt

Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein Polizeivollzugsbeamter, der die Ansichten einer rechtsextremistischen Partei jahrelang durch seine Mitgliedsbeiträge aktiv unterstützt habe, gefährde das Vertrauen der Gesellschaft und der Kollegen in seine Integrität und Verfassungstreue und sei daher als Angehöriger der Polizei nicht tragbar. Dagegen ging der Antragsteller mit einem Eilrechtsantrag zum Verwaltungsgericht vor. Er machte geltend, dass er vor seinem Dienstantritt bei der Polizei aus der Partei ausgetreten sei und seitdem durch weiteres Verhalten seine Abkehr von dieser und von rechtsextremistischem Gedankengut nachgewiesen habe.

VG: Zweifel an persönlichen Eignung rechtlich nicht zu beanstanden

Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab. Die Annahme der Polizeibehörde, es bestünden begründete Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für ein Amt als Polizeivollzugsbeamter, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die jahrelange zahlende Mitgliedschaft in der Partei "Der III. Weg" sei mit den hohen Anforderungen an die charakterliche Zuverlässigkeit eines Polizeivollzugsbeamten und der für Beamte geltenden Verfassungstreuepflicht nicht vereinbar und rechtfertige eine negative Eignungseinschätzung des Dienstherrn.

Keine ausdrückliche Distanzierung von der Partei "Der III. Weg"

Zwar habe der Antragsteller die Mitgliedschaft ca. vier Monate vor seiner Ernennung zum Beamten auf Widerruf beendet. Er habe sich seither jedoch nicht ausdrücklich von dieser Partei distanziert, was erforderlich sei, um schon den bloßen Anschein der Identifikation von Polizeibeamten mit den Zielen des Nationalsozialismus zu vermeiden. So habe er in der vor der Ernennung zum Beamten liegenden Dienstzeit in der Bundeswehr als Soldat auf Zeit seine Mitgliedschaft in der Partei nicht nach außen getragen.

Lediglich verfahrensangepasstes Verhalten

Auch seine unkonkreten Angaben zu einem Kontakt zum Verfassungsschutz und sein Eintritt in eine andere Partei ergäben keine Anhaltspunkte für eine deutliche Abkehr. Ebenso müsse der Eintritt in zwei sich gegen Rechtsextremismus engagierende Vereine nach Ergehen der Entlassungsverfügung nicht als hinreichend starkes Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung gewertet werden. Vieles deute vielmehr auf ein insgesamt verfahrensangepasstes Verhalten des Antragstellers hin. Weil die berechtigten Eignungszweifel auch einem dauerhaften Beamtenverhältnis entgegenstünden, habe dem Antragsteller nicht die Möglichkeit zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes eingeräumt werden müssen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32526 Dokument-Nr. 32526

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss32526

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung