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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.05.2009
4 L 521/09.MZ -

Chancengleichheit bei Ausstrahlung von Wahlwerbspots muss entsprechend der Bedeutung der Parteien gewahrt werden

Europawahl: ZDF-Wahlwerbespots rechtens

Bei der Vergabe von Sendezeit für Wahlwerbespots ist der Grundsatz der Chancengleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien zu wahren. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Das ZDF muss der Partei "50Plus Das Generationen-Bündnis" (Antragstellerin) nicht drei statt zwei Sendetermine für Wahlwerbespots zur Europawahl und auch keine anderen Sendezeiten einräumen. So das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren.

Das ZDF wird in der Zeit vom 11.05.2009 bis 05.06.2009 (Ausstrahlungszeiten zwischen 17.10 Uhr und 23.35 Uhr) Wahlwerbespots der zur Europawahl zugelassenen Parteien ausstrahlen. Nach dem Sendeplan entfallen auf die nicht im Bundestag vertretenen sogenannten kleinen Parteien jeweils zwei Werbespots, von denen einer zu einem tageszeitlich früheren, der andere zu einem späteren Sendetermin ausgestrahlt wird. Die Antragstellerin erhielt folgende Termine: 15.05.2009 ca. 17.55 Uhr und 27.05.2009 ca. 23.10 Uhr.

Die Antragstellerin wandte sich an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, das ZDF im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr drei Sendetermine zu gewähren und zwei davon auf ca. 19.20 Uhr bzw. ca. 22.55/21.10 Uhr zu legen. Es gehe nicht an, dass sie als kleine Partei deutlich weniger Sendetermine erhalte als die im Bundestag vertretenen Parteien und zudem ihre Spots - anders als die meisten Spots der großen Parteien - zu Sendeterminen mit weniger Zuschauern ausgestrahlt würden. Das ZDF habe vom 11.05.2009 bis 05.06.2009 zu den von ihr gewünschten günstigeren Zeiten auch noch freie Sendeplätze.

Abgestufte Chancengleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien - Wähler dürfen nicht getäuscht werden

Die Richter haben den Antrag abgelehnt. Das ZDF habe sowohl bezüglich der Anzahl der Werbespots als auch bei der Festlegung der Sendetermine den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien zu berücksichtigen. Dabei gehe es aber um eine abgestufte Chancengleichheit entsprechend der Bedeutung der Parteien, um die Wähler diesbezüglich nicht zu täuschen. Danach stünden der Antragstellerin, die bei der Bundestagswahl 2005 etwa 0,1 % und bei der Landtagswahl in Brandenburg 2004 1 % der Zweitstimmen erhalten habe, nicht mehr als zwei Sendezeiten zu und auch nicht die gewünschten anderen Sendetermine. Bei der Festlegung des für die Spots insgesamt vorgesehenen Sendezeitraums sei das ZDF im Rahmen seines Programmgestaltungsrechts frei, solange eine hinreichende Zuschauerquote erreicht werde; dies sei hier bei Ausstrahlungszeiten zwischen 17.10 Uhr und 23.35 Uhr der Fall. Die Ausstrahlungstermine für die einzelnen Parteien und damit auch die für die Antragstellerin seien ebenfalls rechtens. Es sei nicht zu beanstanden, dass die im Bundestag vertretenen Parteien mit ihren Spots vorab zu insgesamt besseren Sendezeiten terminlich platziert worden seien. Auch dass die jeweils zwei Spots der kleinen Parteien diesen zugelost worden seien mit der Maßgabe, dass jede Partei in vergleichbarem zeitlichem Abstand und an unterschiedlichen Tagen einen früheren und einen späteren Sendetermin erhält, sei ermessensfehlerfrei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2009
Quelle: ra-online, VG Mainz (pm)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP)
Jahrgang: 2009, Seite: 425
AfP 2009, 425
 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD)
Jahrgang: 2010, Seite: 117
ZUM-RD 2010, 117

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