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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 19.03.2019
- 4 L 105/19.MZ -
Bewerber für Vorbereitungsdienst der Bundespolizei darf wegen Zweifeln an charakterlicher Eignung abgelehnt werden
Vorwurf der Körperverletzung steht im Widerspruch zur Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten
Das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass die Einstellung eines Bewerbers in den Vorbereitungsdienst der Bundespolizei wegen Zweifeln an dessen charakterlicher Eignung versagt werden darf.
Der 21-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls bewarb sich um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Der Antragsgegner lehnte die Berücksichtigung der Bewerbung wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Bewerbers ab. Mit einem Eilrechtsantrag begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihn vorläufig bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache in den Polizeivollzugsdienst aufzunehmen.
Bewerber für Polizeidienst muss Freiheitsrechte der Bürger wahren und rechtsstaatliche Regeln beachten
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Eine Auswahlentscheidung über den Zugang zu öffentlichen Ämtern habe sich insbesondere an der Eignung des Bewerbers zu orientieren. Diese erfasse auch die charakterlichen Eigenschaften, an die bei einer Einstellung in den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen gestellt werden dürften. Angesichts der dienstlichen Aufgaben eines Polizisten werde von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27248
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