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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 07.07.2008
- 4 K 461/08.MZ -
Heckscheibenwerbung für Geschäft der Ehefrau - Gebührenpflicht für Autoradio
Gebührenfreies Zweitgerät nur bei ausschließlich privater Nutzung
Weil er auf der Heckscheibe seines Pkw großflächig auf eine Uhren- und Schmuckwerkstatt hinweist, deren Inhaberin seine Ehefrau ist, muss ein Mann aus Rheinhessen für das Autoradio Rundfunkgebühren entrichten. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, die die Klage des Mannes gegen den Gebührenbescheid des SWR abgewiesen hat.
Der Autohalter hatte mit seiner Klage geltend gemacht, dass das Fahrzeug nicht für das Geschäft seiner Ehefrau genutzt werde. Weiter berief er sich darauf, dass es häufig an Autos angebrachte Hinweise auf Diskotheken, Kneipen oder Autohäuser gebe. In diesen Fällen erhebe der SWR keine Gebühren für Autoradios. Es liege eine rechtswidrige Ungleichbehandlung vor.
SWR: Wegen der Werbeaufschrift handelt es sich um keine rein private Nutzung des Autos
Der SWR hat seine Gebührenforderung damit begründet, dass wegen der Werbeaufschrift keine rein private Nutzung des Kraftfahrzeugs des Klägers vorliege. Nur bei einer rein privaten Nutzung wäre das
Gericht: Auf den Umfang der nicht privaten Nutzung kommt es nicht an
Die Richter der 4. Kammer haben den Rechtsstandpunkt des SWR im Wesentlichen bestätigt. Nur bei einem ausschließlich privat genutzten Kfz sei ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/08 des VG Mainz vom 22.07.2008
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Dokument-Nr. 6398
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