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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.10.2011
3 L 995/11.MZ -

VG Mainz: Spielsüchtigem Fahrlehrer darf Fahrlehrererlaubnis entzogen werden

Geld für Unterrichtsstunden der Fahrschüler mehrfach nicht an Fahrschulinhaber weitergeleitet

Einem im Angestelltenverhältnis tätigen Fahrlehrer darf die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechtmäßig entzogen werden, wenn der Fahrlehrer aufgrund seiner Spielsucht mehrfach Gelder der Fahrschüler nicht an den Fahrschulinhaber weitergeleitet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz hervor.

Der an Glücksspielsucht leidende Antragstelle des zugrunde liegenden Streitfalls hatte in 85 Fällen Bargeld, das ihm Fahrschüler zur Bezahlung des Fahrschulunterrichts ausgehändigt haben, nicht an den Fahrschulinhaber weitergeleitet. Dabei ging es um Beträge zwischen 50 Euro und 405 Euro und in der Summe um 17.035 Euro.

Fahrlehrer wendet sich gegen Sofortvollzugs des Widerrufs seiner Fahrlehrererlaubnis

Nachdem die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs den Widerruf seiner Fahrlehrererlaubnis ausgesprochen hatte, wandte sich der Antragsteller in dem Bestreben, den Sofortvollzug stoppen zu lassen, mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Mainz.

Fahrlehrer verletzt durch eigenes Verhalten Vertrauen in eigene Person in schwerwiegender Weise

Die Richter dVerwaltungsgerichts lehnten den Antrag jedoch ab, da der Widerruf offensichtlich rechtens sei. Der Antragsteller habe sich mit Blick auf den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erwiesen. Unter Missbrauch seiner mit seiner Ausbilderfunktion verbundenen Autorität habe er die Vermögensinteressen der ihm anvertrauten Fahrschüler und damit das in ihn gesetzte Vertrauen in schwerwiegender Weise verletzt. Auch wenn der mit sofortiger Wirkung verfügte Widerruf die grundgesetzlich geschützte Berufsfreiheit des Antragstellers berühre, sei die behördliche Maßnahme gerechtfertigt. Denn da die Ursache für das Fehlverhalten des Antragstellers in dessen Spielsucht liege und Geldbeschaffungsdelikte typisch für dieses Krankheitsbild seien, stehe zu befürchten, dass der Antragsteller auch künftig der Versuchung erliegen werde, illegal an das Geld seiner Fahrschüler zu kommen. , Beschluss vom 25.10.2011

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online

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Dokument-Nr.: 12569 Dokument-Nr. 12569

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