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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.03.2019
- 3 K 532/18.MZ -
Grundstückseigentümer kann von Gemeinde keinen Schutz vor Regenwasser aus angrenzendem am Hang liegenden Außenbereichsgelände verlangen
Eigentümer des Wohngrundstücks muss selbst zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen
Der Eigentümer eines Wohngrundstücks kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden hängigen Außenbereichsgelände einfordern. Der Grundstückseigentümer ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Kläger des zugrunde liegenden Falls sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der
Kläger haben keinen Anspruch auf Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kläger die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beanspruchen könnten, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten. Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Es könne dem vorliegenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online (pm/kg)
- Land Nordrhein-Westfalen haftet für Überschwemmungsschaden aufgrund übergelaufenen Ableitungsgrabens
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.11.2013
[Aktenzeichen: III ZR 113/13]) - Wurzeleinwuchs in Abwasserkanälen: Eigentümer von Grundstücken mit Baumbestand haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2017
[Aktenzeichen: III ZR 574/16])
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Dokument-Nr. 27328
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