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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 12.06.2008
1 L 538/08.MZ -

Mainzer Problemfan - Ausreiseverbot während EM rechtmäßig

Gewalttätiges Auftreten deutscher Hooligans beeinträchtigt internationales Ansehen Deutschlands

Weil ein Mainzer (Antragsteller) nach polizeilichen Erkenntnissen dem Personenkreis "Gewalttäter Sport" zuzurechnen ist, hat die Stadt Mainz anlässlich der Fußball-EM ihm gegenüber angeordnet, dass sein Personalausweis vom 06.06.2008 12.00 Uhr bis 29.06.2008 24.00 Uhr nicht zum Verlassen des Geltungsbereichs des Grundgesetzes über eine Auslandsgrenze berechtigt. Zu Recht, hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Es sei davon auszugehen, dass Hooligans aus ganz Deutschland an die Spielorte der Fußball-EM reisen werden, teilte die Polizei der Stadt Mainz mit. Nach ihren Erkenntnissen sei der Antragsteller ein gewaltbereites und Gewalt suchendes Mitglied der Mainzer Problemfanszene mit guten Kontakten zu anderen Hooligangruppierungen. Er habe an sogenannten Drittortauseinandersetzungen und Trainingskämpfen mit Gleichgesinnten im Vorfeld der EM teilgenommen. Daraufhin traf die Stadt Mainz auf Antrag der Polizei die genannte Anordnung gegenüber dem Antragsteller.

Die Richter der 1. Kammer haben den sofortigen Vollzug der behördlichen Entscheidung bestätigt. Das gewalttätige Auftreten deutscher Hooligans im Ausland beeinträchtige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, weil es deren internationales Ansehen schädige, führten die Richter aus. Es rechtfertige damit Anordnungen der vorliegenden Art. Die Stadt Mainz sei auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller bei einem Besuch der EM zu Gewalttätigkeiten neigen würde. Hervorzuheben sei dabei zum einen, dass der FSV Mainz 05 gegenüber dem Antragsteller ein mehrjähriges bundesweites Stadionverbot ausgesprochen habe. Zum anderen sei der Antragsteller nach einem Spiel von Mainz 05 wegen Auseinandersetzungen mit Fans der Gastmannschaft per Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2008
Quelle: ra-online, VG Mainz

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Dokument-Nr.: 6207 Dokument-Nr. 6207

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